Rechtssatz RS0121707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121707
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein.Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in Paragraph 13, KO normierte Grundbuchssperre ein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 256/06t
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 256/06t
- 5 Ob 153/09z
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
Vgl; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T1)
Veröff: SZ 2009/155
- 5 Ob 33/10d
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 33/10d
- 5 Ob 94/11a
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 94/11a
Vgl; Bem: Siehe auch RS0034769. (T2)
- 5 Ob 84/12g
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
Auch
- 5 Ob 95/16f
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 114/16z
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 114/16z
Auch
- 5 Ob 64/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 64/24h
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 140/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 140/24k
Beisatz wie T1
Beisatz: Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre – entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern – für alle Eintragungen gegen diesen. (T3)
- 5 Ob 102/26z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 102/26z
Beisatz wie T1: Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchsperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung, also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121707
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20061128_OGH0002_0050OB00256_06T0000_001