[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchsperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung (RS0034769; RS0121707), also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO). Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Schuldners beruht, und nach der Insolvenzeröffnung erfolgen soll, setzt also gemäß § 13 IO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt (RS0121707 [T1]; RS0034769 [T4]). 1. Nach Paragraph 13, IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchsperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung (RS0034769; RS0121707), also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (Paragraph 2, Absatz eins, IO). Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Schuldners beruht, und nach der Insolvenzeröffnung erfolgen soll, setzt also gemäß Paragraph 13, IO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt (RS0121707 [T1]; RS0034769 [T4]).
[7] 2. Die Antragstellerin begehrt die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gemäß § 56 Abs 3 GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls ihre Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll (RS0060941). 2. Die Antragstellerin begehrt die Vormerkung ihres Eigentumsrechts im Rang einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gemäß Paragraph 56, Absatz 3, GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls ihre Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll (RS0060941).
[8] Nach § 56 Abs 3 GBG darf die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und, um die Gefahr einer Vordatierung zu beseitigen (5 Ob 86/02m), der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (5 Ob 156/20g; 5 Ob 64/24h), wobei es allein auf den Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Schuldner, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat, ankommt (RS0060935 [T1]). Nach Paragraph 56, Absatz 3, GBG darf die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und, um die Gefahr einer Vordatierung zu beseitigen (5 Ob 86/02m), der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (5 Ob 156/20g; 5 Ob 64/24h), wobei es allein auf den Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Schuldner, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat, ankommt (RS0060935 [T1]).
[9] 3. Die Antragstellerin argumentiert in ihrem Revisionsrekurs, dem Gesetz sei eine zwingend notwendige Beglaubigung des Datums, an dem die Urkunde unterfertigt worden sei, nicht zu entnehmen.
[10] 3.1. Richtig ist, dass gemäß § 31 Abs 1 GBG die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen kann, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. 3.1. Richtig ist, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen kann, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
[11] 3.2. Dies ändert aber nichts daran, dass das Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen darf, wenn keine begründeten Bedenken über die Fähigkeit zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, bestehen (Z 2). 3.2. Dies ändert aber nichts daran, dass das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen darf, wenn keine begründeten Bedenken über die Fähigkeit zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, bestehen (Ziffer 2,).
[12] 3.3. Für die Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin darf daher kein Zweifel daran bestehen, dass der mit 31. 1. 2025 datierte Kaufvertrag und der mit 3. 2. 2025 datierte Nachtrag zum Kaufvertrag vor dem Eintritt der Grundbuchsperre, somit vor dem 11. 2. 2025 abgeschlossen worden war.
[13] Wenn das Rekursgericht daher aufgrund des Umstandes, dass die Echtheit der geleisteten Firmenzeichnungen beider Vertragsparteien am 9. 12. 2025 – somit erst 10 Monate nach dem Datum des Kaufvertrags und einen Tag vor Ablauf der Wirksamkeit des Ranganordnungsbeschlusses – notariell bestätigt worden war, Bedenken daran hegte, dass ein vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft vorliege, hat es den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor (RS0060644 [T4]). Wenn das Rekursgericht daher aufgrund des Umstandes, dass die Echtheit der geleisteten Firmenzeichnungen beider Vertragsparteien am 9. 12. 2025 – somit erst 10 Monate nach dem Datum des Kaufvertrags und einen Tag vor Ablauf der Wirksamkeit des Ranganordnungsbeschlusses – notariell bestätigt worden war, Bedenken daran hegte, dass ein vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft vorliege, hat es den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt daher nicht vor (RS0060644 [T4]).
[14] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).