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Entscheidung 5 Ob 94/11a×

Entscheidung 5 Ob 94/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004962 Rechtssatz 19.11.1958Zivilrecht
Wenn auch nach der in der Entscheidung SZ 22/99 vertretenen Auffassung die gem § 61 Abs 2 GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen auch dann eintreten, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, …
RS0011465 Rechtssatz 17.09.1964Zivilrecht
Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.
RS0034769 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Das Grundbuch ist vom Tage der Konkurseröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung über den Eigentüm …
RS0036258 Rechtssatz 27.06.1973Zivilrecht
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
RS0060664 Rechtssatz 29.06.1949Zivilrecht
Die im § 61 GBG geregelten Wirkungen treten auch dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Streitanmerkung fehlten. Es gibt keine absolute Nichtigkeit einer zu Unrecht bewilligten Anmerkung.
RS0121707 Rechtssatz 28.11.2006Zivilrecht
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, a …