Rechtssatz RS0004962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004962
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Wenn auch nach der in der Entscheidung SZ 22/99 vertretenen Auffassung die gem § 61 Abs 2 GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen auch dann eintreten, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, soferne der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, macht eine derartige gesetzwidrige Streitanmerkung dennoch eine zusätzliche Sicherung durch einstweilige Verfügung (Veräußerungs- und Belastungsverbot) keineswegs überflüssig; da der Begriff der "gegenstandslosen Eintragung" im Hinblick auf den Wortlaut des § 131 Abs 2 GBG (früher der Grundbuchsnovelle 1942) auch eine von der zitierten Entscheidung abweichende Auslegung zuläßt.Wenn auch nach der in der Entscheidung SZ 22/99 vertretenen Auffassung die gem Paragraph 61, Absatz 2, GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen auch dann eintreten, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, soferne der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, macht eine derartige gesetzwidrige Streitanmerkung dennoch eine zusätzliche Sicherung durch einstweilige Verfügung (Veräußerungs- und Belastungsverbot) keineswegs überflüssig; da der Begriff der "gegenstandslosen Eintragung" im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 131, Absatz 2, GBG (früher der Grundbuchsnovelle 1942) auch eine von der zitierten Entscheidung abweichende Auslegung zuläßt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 308/58
Entscheidungstext OGH 19.11.1958 6 Ob 308/58
- 2 Ob 104/00h
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 104/00h
Vgl; nur: Die gemäß § 61 Abs 2 GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen treten auch ein, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, soferne der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. (T1)
- 8 Ob 116/06a
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 116/06a
Vgl; nur T1
- 5 Ob 94/11a
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 94/11a
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004962
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19581119_OGH0002_0060OB00308_5800000_001