Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zunächst bestehen an der Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters keine Bedenken, auch wenn das Rechtsmittel nicht auf Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen, die durch die Konkurseröffnung ausgelöst wurden, gestützt wird. Weil der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte, ist die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen (vgl 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609 [Hoyer]; 5 Ob 262/06z = wobl 2007/89 [Call]).Zunächst bestehen an der Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters keine Bedenken, auch wenn das Rechtsmittel nicht auf Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen, die durch die Konkurseröffnung ausgelöst wurden, gestützt wird. Weil der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte, ist die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen vergleiche 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609 [Hoyer]; 5 Ob 262/06z = wobl 2007/89 [Call]).
Die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die Grundbuchssperre des § 13 KO treten erst an dem auf die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts folgenden Tag ein (vgl 5 Ob 256/06t = NZ 2007, 251).Die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO treten erst an dem auf die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts folgenden Tag ein vergleiche 5 Ob 256/06t = NZ 2007, 251).
Im vorliegenden Fall ist der Tag der Konkurseröffnung mit dem Tag der Gesuchsstellung ident. Eine Gesuchsabweisung ist daher nicht mit der Grundbuchssperre des § 13 KO zu begründen.Im vorliegenden Fall ist der Tag der Konkurseröffnung mit dem Tag der Gesuchsstellung ident. Eine Gesuchsabweisung ist daher nicht mit der Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO zu begründen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts steht der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 27 Abs 2 GBG idF der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) entgegen. Demnach müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer enthalten.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts steht der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, GBG in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) entgegen. Demnach müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer enthalten.
Die Angabe der Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dieser Anforderung grundsätzlich nicht (5 Ob 206/09v; 5 Ob 259/09p).
Zufolge des dem § 137 GBG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 angefügten Abs 4 trat § 27 Abs 2 GBG nF mit 1. 1. 2009 in Kraft. Vor dem 1. 1. 2009 datierte Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen demnach bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Damit sollte nach der RV zur Grundbuchs-Novelle 2008 (542 BlgNR 23. GP, 6) sichergestellt sein, dass „alte Urkunden“ weiterhin verbüchert werden können.Zufolge des dem Paragraph 137, GBG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 angefügten Absatz 4, trat Paragraph 27, Absatz 2, GBG nF mit 1. 1. 2009 in Kraft. Vor dem 1. 1. 2009 datierte Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen demnach bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Damit sollte nach der Regierungsvorlage zur Grundbuchs-Novelle 2008 (542 BlgNR 23. GP, 6) sichergestellt sein, dass „alte Urkunden“ weiterhin verbüchert werden können.
Das Ausfertigungsdatum einer Grundbuchsurkunde wird nach § 27 Abs 3 GBG durch Angabe des Tages, Monates und Jahres definiert. Im Lichte des § 433 ABGB, der die Angabe des Orts und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt, ist bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, zu denen eine Pfandbestellung gehört (5 Ob 211/61 = EvBl 1961/477), nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien abzustellen (5 Ob 11/03h = NZ 2004, 123; RIS-Justiz RS0117703; RS0117702). Die Pfandbestellungsurkunde, aufgrund derer hier eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, trägt damit als maßgebliches Ausfertigungsdatum den 23. 1. 2009, ist also eine nach dem 1. 1. 2009 datierte Urkunde.Das Ausfertigungsdatum einer Grundbuchsurkunde wird nach Paragraph 27, Absatz 3, GBG durch Angabe des Tages, Monates und Jahres definiert. Im Lichte des Paragraph 433, ABGB, der die Angabe des Orts und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt, ist bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, zu denen eine Pfandbestellung gehört (5 Ob 211/61 = EvBl 1961/477), nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien abzustellen (5 Ob 11/03h = NZ 2004, 123; RIS-Justiz RS0117703; RS0117702). Die Pfandbestellungsurkunde, aufgrund derer hier eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, trägt damit als maßgebliches Ausfertigungsdatum den 23. 1. 2009, ist also eine nach dem 1. 1. 2009 datierte Urkunde.
Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgebend, an dem es beim Grundbuchsgericht einlangt, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. Nachträgliche Gesetzesänderungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0049588 zuletzt 5 Ob 101/09b; RS0061117; RS0061138 [T1]). Es kommt damit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs, hier am 25. 5. 2009 an (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 16). Für die Erledigung des Gesuchs haben daher die Bestimmungen des GBG idF vor der Grundbuchs-Novelle 2009 Anwendung zu finden.Gemäß Paragraph 93, GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgebend, an dem es beim Grundbuchsgericht einlangt, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. Nachträgliche Gesetzesänderungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0049588 zuletzt 5 Ob 101/09b; RS0061117; RS0061138 [T1]). Es kommt damit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs, hier am 25. 5. 2009 an (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 93, GBG Rz 16). Für die Erledigung des Gesuchs haben daher die Bestimmungen des GBG in der Fassung vor der Grundbuchs-Novelle 2009 Anwendung zu finden.
Mit letzterer Novelle des GBG (BGBl I 2009/71) wurde dessen § 137 Abs 4 folgender Satz angefügt: „Das gilt auch, wenn nur eine der Vertragserklärungen vor dem 1. Jänner 2009 unterfertigt wurde.“ In der RV zum AktRÄG 2009 BlgNR 24. GP, 208 heißt es dazu: „Diese Übergangsbestimmung [des § 137 Abs 4 GBG idF der Novelle 2008] hat jedoch zu Zweifeln darüber geführt, ob auch Angebote für die Bestellung von Hypotheken erfasst sind, die von den Banken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GB-Nov 2008 noch nicht angenommen waren. Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, soll mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt werden, dass die in der Übergangsbestimmung angeordnete Erleichterung auch für alle Fälle gilt, bei denen bloß eine der Vertragserklärungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben wurde.“Mit letzterer Novelle des GBG (BGBl I 2009/71) wurde dessen Paragraph 137, Absatz 4, folgender Satz angefügt: „Das gilt auch, wenn nur eine der Vertragserklärungen vor dem 1. Jänner 2009 unterfertigt wurde.“ In der Regierungsvorlage zum AktRÄG 2009 BlgNR 24. GP, 208 heißt es dazu: „Diese Übergangsbestimmung [des Paragraph 137, Absatz 4, GBG in der Fassung der Novelle 2008] hat jedoch zu Zweifeln darüber geführt, ob auch Angebote für die Bestellung von Hypotheken erfasst sind, die von den Banken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GB-Nov 2008 noch nicht angenommen waren. Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, soll mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt werden, dass die in der Übergangsbestimmung angeordnete Erleichterung auch für alle Fälle gilt, bei denen bloß eine der Vertragserklärungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben wurde.“
Dies dokumentiert nach Ansicht des erkennenden Senates mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber der Novelle 2009 die Problematik erkannt hat, die sich intertemporär bei zweiseitigen Rechtsgeschäften durch die frühere Regelung ergab und er deshalb eine Klarstellung für Gesuche ab Inkrafttreten der Änderung schaffen wollte. Eine Rückwirkungsanordnung ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.
Das hatte zufolge § 94 Abs 1 Z 4 GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.Das hatte zufolge Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.