Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig, aber nicht berechtigt:
1. Ohne hier den Theorienstreit über die Rechtsstellung des Masseverwalters entscheiden zu müssen (vgl dazu Hierzenberger/Riehl in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 80 KO Rz 35 bis 46), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens ist, dem kraft Gesetzes und aus Gründen der Zweckmäßigkeit noch zusätzliche Aufgaben übertragen sind, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl Hierzenberger/Riehl aaO Rz 46). So hat der Masseverwalter zufolge § 81a Abs 2 unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. An den teils vom Gemeinschuldner teils aus dem Gesetz abgeleiteten Rechten und Befugnissen ist folgend auch das Rechtsmittelrecht des Masseverwalters zu prüfen.1. Ohne hier den Theorienstreit über die Rechtsstellung des Masseverwalters entscheiden zu müssen vergleiche dazu Hierzenberger/Riehl in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 80, KO Rz 35 bis 46), kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens ist, dem kraft Gesetzes und aus Gründen der Zweckmäßigkeit noch zusätzliche Aufgaben übertragen sind, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben vergleiche Hierzenberger/Riehl aaO Rz 46). So hat der Masseverwalter zufolge Paragraph 81 a, Absatz 2, unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. An den teils vom Gemeinschuldner teils aus dem Gesetz abgeleiteten Rechten und Befugnissen ist folgend auch das Rechtsmittelrecht des Masseverwalters zu prüfen.
2.1. Da ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraussetzt, waren hier mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Liegenschaftsanteile noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse ausgeschieden. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Gemeinschuldnerin noch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaftsanteile (5 Ob 18/79 mwN; 8 Ob 109/03t = RdW 2004, 224 =
Bollenberger, ecolex 2004, 258 = ecolex 2004, 268 = ZIK 2004, 54 =
JBl 2004, 527 = MietSlg 55.823).
2.2. Im Hinblick auf seine Pflichten nach den §§ 81, 81a Abs 2 KO wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung dem Masseverwalter die Rekurslegitimation gegen eine der Grundbuchssperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung auf einer zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft zuerkannt, wenn diese Eintragung deshalb überhaupt nicht hätte bewilligt werden sollen (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I Rz 18 zu § 13 KO; Mohr KO10 E 12 zu § 13 KO; SZ 14/4; 48/104; WoBl 1998, 283;2.2. Im Hinblick auf seine Pflichten nach den Paragraphen 81, 81 a, Absatz 2, KO wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung dem Masseverwalter die Rekurslegitimation gegen eine der Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO widersprechende grundbücherliche Eintragung auf einer zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft zuerkannt, wenn diese Eintragung deshalb überhaupt nicht hätte bewilligt werden sollen (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins Rz 18 zu Paragraph 13, KO; Mohr KO10 E 12 zu Paragraph 13, KO; SZ 14/4; 48/104; WoBl 1998, 283;
5 Ob 18/79; 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143; 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609,
Hoyer = RdW 2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210).
2.3. Inwiefern nun grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung (§ 25 GBG). Das Grundbuch steht nach Konkurseröffnung für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegen diesen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung; es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts - gleichgültig ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht - nicht mehr bewilligt werden. Eine Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand bei Konkurseröffnung Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf grundsätzlich nicht durch grundbücherliche Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäfts, mag dieses auch durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an den Erwerber im Sinn des § 21 KO zur Gänze erfüllt sein, der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden (5 Ob 86/02m2.3. Inwiefern nun grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung (Paragraph 25, GBG). Das Grundbuch steht nach Konkurseröffnung für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegen diesen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung; es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts - gleichgültig ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht - nicht mehr bewilligt werden. Eine Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand bei Konkurseröffnung Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf grundsätzlich nicht durch grundbücherliche Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäfts, mag dieses auch durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an den Erwerber im Sinn des Paragraph 21, KO zur Gänze erfüllt sein, der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden (5 Ob 86/02m
mwN: 4 Ob 2119/96p = RdW 1996, 411 = JBl 1996, 663 = ecolex 1996, 913
= ÖBA 1996, 953, Apathy = ZIK 1996, 207 = EvBl 1996/158, 949 = SZ
69/117). Richtet sich aber der Tag der Eintragung nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag, dann können gemäß § 13 KO Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch noch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden. Bei der Beurteilung des Rangs nach § 13 KO entscheidet gemäß § 29 GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht (RIS-Justiz RS0011465).69/117). Richtet sich aber der Tag der Eintragung nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag, dann können gemäß Paragraph 13, KO Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch noch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden. Bei der Beurteilung des Rangs nach Paragraph 13, KO entscheidet gemäß Paragraph 29, GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht (RIS-Justiz RS0011465).
2.4. Ob den 66/22024 Anteilen B-LNR 8a der EZ 244 Grundbuch 62213 Gillersdorf war sub B-LNR 8b zu TZ 2023/03 die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Zweitantragsteller angemerkt, welche Anmerkung gerade die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers im Fall des Konkurses des Wohnungseigentumsorganisators bzw des Liegenschaftseigentümers bewirken soll (5 Ob 192/03a = ZIK 2004/162, 129 = NZ 2004/25, 250, Hoyer = MietSlg 55/28). Die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller sollte in diesem Rang erfolgen und richtete sich somit nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag. Auch das Eintragungsgesuch ist von Konkurseröffnung bei Gericht eingelangt, sodass die Gesuchsbewilligung nicht dem § 13 KO widersprach. Zutreffend macht der Masseverwalter hier auch keine auf § 13 KO gestützte Rechtsmittellegitimation geltend.2.4. Ob den 66/22024 Anteilen B-LNR 8a der EZ 244 Grundbuch 62213 Gillersdorf war sub B-LNR 8b zu TZ 2023/03 die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 für den Zweitantragsteller angemerkt, welche Anmerkung gerade die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers im Fall des Konkurses des Wohnungseigentumsorganisators bzw des Liegenschaftseigentümers bewirken soll (5 Ob 192/03a = ZIK 2004/162, 129 = NZ 2004/25, 250, Hoyer = MietSlg 55/28). Die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller sollte in diesem Rang erfolgen und richtete sich somit nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag. Auch das Eintragungsgesuch ist von Konkurseröffnung bei Gericht eingelangt, sodass die Gesuchsbewilligung nicht dem Paragraph 13, KO widersprach. Zutreffend macht der Masseverwalter hier auch keine auf Paragraph 13, KO gestützte Rechtsmittellegitimation geltend.
3. Der Masseverwalter stützt hier sein Rechtsmittel aber auch auf keine anderen Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen, die durch die Konkurseröffnung ausgelöst wurden (zu einem solchen Fall vgl etwa 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143), und dass seine im Revisionsrekurs angestellten wirtschaftlichen Erwägungen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation allein nicht ausreichen, entspricht gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]; Fucik/Kloiber, § 45 AußStrG Rz 5).3. Der Masseverwalter stützt hier sein Rechtsmittel aber auch auf keine anderen Rechtswirkungen oder Rechtsfolgen, die durch die Konkurseröffnung ausgelöst wurden (zu einem solchen Fall vergleiche etwa 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143), und dass seine im Revisionsrekurs angestellten wirtschaftlichen Erwägungen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation allein nicht ausreichen, entspricht gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]; Fucik/Kloiber, Paragraph 45, AußStrG Rz 5).
4. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war ihrerseits selbst (auch) Antragstellerin. Das (auch) von ihr beantragte Grundbuchsgesuch hat das Erstgericht antragsgemäß bewilligt. Der Gemeinschuldnerin als seinerzeitiger Antragstellerin hätte daher selbst - wäre es nicht zu Konkurseröffnung gekommen - infolge antragsgemäßer Bewilligung des Grundbuchansuchens kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss zugestanden (RIS-Justiz RS0006693 [T9];
RS0006587). Eine die Gemeinschuldnerin treffende und von dieser
abgeleitete Beschwer (zur Unterscheidung zwischen
Rechtsmittellegitimation und Beschwer vgl 6 Ob 13/06i = NZ 2006, V 22
= wbl 2006/197) kann der Masseverwalter daher ebenfalls nicht für
sich in Anspruch nehmen (zum Fall einer vom Gemeinschuldner
abgeleiteten Beschwer vgl 5 Ob 65/04a = NZ 2005/609, Hoyer = RdW
2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210).
5. Aus den dargestellten Fallkonstellationen lässt sich damit die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters im Grundbuchsverfahren wie folgt zusammenfassen:
5.1. In Erfüllung seiner, sich insbesondere aus § 81a Abs 2 KO ergebenden Pflichten ist der Masseverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Daraus folgt, dass der Masseverwalter im Grundbuchsverfahren keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen kann, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.5.1. In Erfüllung seiner, sich insbesondere aus Paragraph 81 a, Absatz 2, KO ergebenden Pflichten ist der Masseverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Daraus folgt, dass der Masseverwalter im Grundbuchsverfahren keine allein aus Paragraph 94, GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen kann, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.
5.2. Eine nur auf die Wahrung bestimmter Rechtsfolgen eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis ist dem Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen und dem Grundbuchsverfahren im Besonderen auch sonst nicht fremd (vgl zum eingeschränkten Rekursrecht etwa 3 Ob 95/99p: eingeschränktes Rekursrecht Dritter im Exekutionsverfahren; RIS-Justiz RS0116135:5.2. Eine nur auf die Wahrung bestimmter Rechtsfolgen eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis ist dem Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen und dem Grundbuchsverfahren im Besonderen auch sonst nicht fremd vergleiche zum eingeschränkten Rekursrecht etwa 3 Ob 95/99p: eingeschränktes Rekursrecht Dritter im Exekutionsverfahren; RIS-Justiz RS0116135:
eingeschränkte Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde; 8 Ob 26/91 = ecolex 1992, 160: eingeschränktes Rekursrecht des Gemeinschuldners). Die zu 5.1. umschriebene Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters steht auch in Einklang mit der E 5 Ob 65/04a (= NZ 2005/609, Hoyer = RdW 2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210), war doch dort die spätere Gemeinschuldnerin gerade nicht auch selbst die Antragstellerin und durch die Gesuchsbewilligung in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigt, was folglich vom Masseverwalter geltend gemacht werden konnte. Der erkennende Senat hat dort folgerichtig erkannt, „so wie im Nicht-Konkursfall der Noch-Liegenschaftseigentümer mittels Rekurses das vom Erstgericht nicht beachtete Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (dort: des § 26 GBG) aufgreifen kann, steht dieses Recht nach der Konkurseröffnung dem Masseverwalter zu".eingeschränkte Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde; 8 Ob 26/91 = ecolex 1992, 160: eingeschränktes Rekursrecht des Gemeinschuldners). Die zu 5.1. umschriebene Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters steht auch in Einklang mit der E 5 Ob 65/04a (= NZ 2005/609, Hoyer = RdW 2004/699 = MietSlg 56.842 = ZIK 2004/210), war doch dort die spätere Gemeinschuldnerin gerade nicht auch selbst die Antragstellerin und durch die Gesuchsbewilligung in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigt, was folglich vom Masseverwalter geltend gemacht werden konnte. Der erkennende Senat hat dort folgerichtig erkannt, „so wie im Nicht-Konkursfall der Noch-Liegenschaftseigentümer mittels Rekurses das vom Erstgericht nicht beachtete Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen (dort: des Paragraph 26, GBG) aufgreifen kann, steht dieses Recht nach der Konkurseröffnung dem Masseverwalter zu".
6. Hier machte der Masseverwalter im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss ausschließlich geltend, das seinerzeitige Begehren sei durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht ausreichend begründet, weil keine (unmissverständliche) Annahmeerklärung des Käuferofferts durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin nachgewiesen sei. Dabei handelt es sich weder um einen Einwand, der aus der Bestimmung des § 13 KO folgt, noch sonst aus Rechtswirkungen der Konkurseröffnung ableitbar ist und der Gemeinschuldnerin wäre dieses Rechtsmittelargument infolge antragsgemäßer Bewilligung des von ihr selbst gestellten Grundbuchsgesuchs ebenfalls verwehrt. Der Masseverwalter ist daher zur Geltendmachung dieses Eintragungshindernisses nicht legitimiert. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Rekurs des Masseverwalters zurückgewiesen.6. Hier machte der Masseverwalter im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss ausschließlich geltend, das seinerzeitige Begehren sei durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht ausreichend begründet, weil keine (unmissverständliche) Annahmeerklärung des Käuferofferts durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin nachgewiesen sei. Dabei handelt es sich weder um einen Einwand, der aus der Bestimmung des Paragraph 13, KO folgt, noch sonst aus Rechtswirkungen der Konkurseröffnung ableitbar ist und der Gemeinschuldnerin wäre dieses Rechtsmittelargument infolge antragsgemäßer Bewilligung des von ihr selbst gestellten Grundbuchsgesuchs ebenfalls verwehrt. Der Masseverwalter ist daher zur Geltendmachung dieses Eintragungshindernisses nicht legitimiert. Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Rekurs des Masseverwalters zurückgewiesen.