Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners dessen freier Verfügung entzogen, die Konkursmasse ist in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. In dem dieser Befriedigung dienenden, vom Konkursgericht mit Hilfe des Masseverwalters, des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung durchzuführenden Verwertungsverfahren nach den §§ 114 ff KO stehen dem Gemeinschuldner Anhörungsrechte zu. So ist er gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz KO zu vernehmen, wenn es - vgl § 114 Abs 2 und 3 KO - rechtzeitig möglich ist. In den in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten ist er gemäß § 118 Abs 1 KO vor der Beschlußfassung des Konkursgerichtes, wenn tunlich - vgl Abs 2 leg cit - ebenfalls einzuvernehmen. Die Verletzung dieser Anhörungsrechte kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen (vgl. Bartsch-Pollak I 547, Anm 23, 24; 543, 407; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 500 ff). Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung iSd § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuß gefaßten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden. Die der Befriedigung der Gläubiger dienende Verwertung des dem Konkurs unterworfenen Vermögens ist zwecks rascher, vornehmlich an den Interessen der Konkursgläubiger ausgerichteter Konkursabwicklung seinem weiteren Einfluß grundsätzlich entzogen. Die Verwertung des Massevermögens durch den Masseverwalter unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Konkursverfahrens hat außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen; dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht. Der Gemeinschuldner selbst ist letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewährt. Die formalrechtlich andere Stellung des Gemeinschuldners im kridamäßigen Versteigerungsverfahren, in dem der Masseverwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers hat (SZ 34/165; Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 506 f), erklärt sich aus den spezifischen Besonderheiten jenes grundsätzlich für die Einzelexekution konzipierten, streng gesetzmäßig ablaufenden behördlichen Verwertungsverfahrens.Gemäß Paragraph eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners dessen freier Verfügung entzogen, die Konkursmasse ist in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. In dem dieser Befriedigung dienenden, vom Konkursgericht mit Hilfe des Masseverwalters, des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung durchzuführenden Verwertungsverfahren nach den Paragraphen 114, ff KO stehen dem Gemeinschuldner Anhörungsrechte zu. So ist er gemäß Paragraph 114, Absatz eins, letzter Satz KO zu vernehmen, wenn es - vergleiche Paragraph 114, Absatz 2 und 3 KO - rechtzeitig möglich ist. In den in den Paragraphen 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten ist er gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KO vor der Beschlußfassung des Konkursgerichtes, wenn tunlich - vergleiche Absatz 2, leg cit - ebenfalls einzuvernehmen. Die Verletzung dieser Anhörungsrechte kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen vergleiche Bartsch-Pollak römisch eins 547, Anmerkung 23, 24; 543, 407; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 500 ff). Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung iSd Paragraph 84, Absatz 3, KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuß gefaßten und vom Konkursgericht gemäß Paragraph 95, Absatz 3, KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden. Die der Befriedigung der Gläubiger dienende Verwertung des dem Konkurs unterworfenen Vermögens ist zwecks rascher, vornehmlich an den Interessen der Konkursgläubiger ausgerichteter Konkursabwicklung seinem weiteren Einfluß grundsätzlich entzogen. Die Verwertung des Massevermögens durch den Masseverwalter unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Konkursverfahrens hat außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen; dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht. Der Gemeinschuldner selbst ist letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewährt. Die formalrechtlich andere Stellung des Gemeinschuldners im kridamäßigen Versteigerungsverfahren, in dem der Masseverwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers hat (SZ 34/165; Petschek-Reimer-Schiemer aaO, 506 f), erklärt sich aus den spezifischen Besonderheiten jenes grundsätzlich für die Einzelexekution konzipierten, streng gesetzmäßig ablaufenden behördlichen Verwertungsverfahrens.
Der vorliegende Revisionsrekurs geht im wesentlichen auch selbst von dem nach den Vorschriften der Konkursordnung gegebenen Mangel der Anfechtungsbefugnis des Gemeinschuldners hinsichtlich der vom Gläubigerausschuß gefaßten und vom Konkursgericht nicht untersagten Beschlüsse über die Verwertung von zur Konkursmasse gehörigen Vermögensbestandteilen aus. Seine folgende Behauptung einer diesbezüglichen Verfassungswidrigkeit der Konkursordnung wegen Verstoßes gegen "Bestimmungen der MRK" ist jedoch unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen darauf verwiesen, daß auch Art 6 und Art 13 der Menschenrechtskonvention keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg geben, verfassungsrechtlich garantiert ist bloß das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (JBl 1975, 379; JBl 1980, 690; EvBl 1990/77 S 340 ua).Der vorliegende Revisionsrekurs geht im wesentlichen auch selbst von dem nach den Vorschriften der Konkursordnung gegebenen Mangel der Anfechtungsbefugnis des Gemeinschuldners hinsichtlich der vom Gläubigerausschuß gefaßten und vom Konkursgericht nicht untersagten Beschlüsse über die Verwertung von zur Konkursmasse gehörigen Vermögensbestandteilen aus. Seine folgende Behauptung einer diesbezüglichen Verfassungswidrigkeit der Konkursordnung wegen Verstoßes gegen "Bestimmungen der MRK" ist jedoch unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen darauf verwiesen, daß auch Artikel 6 und Artikel 13, der Menschenrechtskonvention keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg geben, verfassungsrechtlich garantiert ist bloß das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (JBl 1975, 379; JBl 1980, 690; EvBl 1990/77 S 340 ua).
Somit hat das Rekursgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, daß dem Gemeinschuldner im vorliegenden Falle die Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung des konkursgerichtlichen Beschlusses ON 136 fehlt.