Rechtssatz RS0065202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065202
Entscheidungsdatum
04.11.2010
Rechtssatz
Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden.Die Verletzung der Anhörungsrechte nach Paragraphen 114, ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß Paragraph 95, Absatz 3, KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 26/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 26/91
Veröff: ecolex 1992,160
- 8 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 Ob 34/95
Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. (T1)
- 8 Ob 236/98h
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 Ob 236/98h
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T2); Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T3)
- 8 Ob 137/00f
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 137/00f
Teilweise abweichend; Beis wie T1
- 8 Ob 97/10p
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 97/10p
Vgl; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T4)
- 8 Ob 96/10s
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 96/10s
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065202
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00026_9100000_002