Begründung:
Das gegen den (Gemein-)Schuldner anhängig gewesene Konkursverfahren wurde mit Beschluß vom 13. 12. 1995 gemäß § 157 Abs 2 KO iVm der Anordnung der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleiches durch einen Sachwalter, an den der Schuldner sein gesamtes Vermögen (mit Ausnahme einiger Liegenschaften) zu Verwertung übergab, aufgehoben.Das gegen den (Gemein-)Schuldner anhängig gewesene Konkursverfahren wurde mit Beschluß vom 13. 12. 1995 gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO in Verbindung mit der Anordnung der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleiches durch einen Sachwalter, an den der Schuldner sein gesamtes Vermögen (mit Ausnahme einiger Liegenschaften) zu Verwertung übergab, aufgehoben.
In der vorliegenden Zwangsausgleichssache hat das Erstgericht den Antrag des Schuldners vom 26. 5. 1997, dem Sachwalter gegenüber anzuordnen, jegliche Verkaufsverhandlung über Gegenstände seines Vermögens abzubrechen und keine Verkäufe mehr durchzuführen (Punkt 2 a des Beschlusses ON 266, AS 323 f), abgewiesen. Hiezu führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Schuldner habe vereinbarungsgemäß (zur Erfüllung seines Zwangsausgleiches) sein gesamtes Vermögen im Inland und im Ausland an den Sachwalter zur Verwaltung und zur Verwertung zu übergeben gehabt, wobei er diese Ermächtigung nicht mehr widerrufen könne. Die Sachwalterschaft dauere daher solange an, bis der Sachwalter das gesamte Vermögen verwertet habe und der Verwertungserlös an die berechtigte Gläubigerin B***** abgeführt worden sei. Da dies bislang noch nicht erfolgt sei, komme eine Beendigung der Sachwalterschaft nicht in Frage. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn tatsächlich die B***** bereits eine 100 % übersteigende Quote ihrer anerkannten Forderungen erhalten hätte. Diesfalls wäre lediglich eine Bereicherung der Gläubigerin zu prüfen, welche vom Schuldner zurückgefordert werden könnte. Überdies seien die Behauptungen des Schuldners inhaltlich unrichtig, weil die B***** noch nicht in der von ihm behaupteten Höhe befriedigt worden sei. Damit komme aber weder eine Beendigung der Sachwalterschaft, noch eine Anordnung gegenüber dem Sachwalter, sich jeglicher Verkaufsverhandlungen zu enthalten und keine Verkäufe mehr durchzuführen, in Betracht.
Das Rekursgericht wies mit Punkt I. 1.) des angefochtenen Beschlusses den Rekurs des Schuldners - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - gegen Punkt 2 a des Beschlusses zurück (und gab im übrigen den Rekursen keine Folge); weiters sprach es aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 52.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht wies mit Punkt römisch eins. 1.) des angefochtenen Beschlusses den Rekurs des Schuldners - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - gegen Punkt 2 a des Beschlusses zurück (und gab im übrigen den Rekursen keine Folge); weiters sprach es aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 52.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte hiezu das Rekursgericht aus, daß nach § 84 Abs 1 KO das Konkursgericht die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen habe. Nach § 84 Abs 3 KO entscheide über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. So sei insbesondere gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes, mit dem ein Antrag eines Konkursgläubigers, dem Masseverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen werde, ein Rechtsmittel unzulässig. Nach § 157c Abs 1 KO habe das Konkursgericht den Sachwalter zu überwachen, wobei § 84 KO entsprechend anzuwenden sei. Da das Erstgericht einen Antrag, dem Sachwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen habe, sei ein Rechtsmittel dagegen unzulässig, weshalb der Rekurs gegen den Punkt 2 a (aus ON 266) zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte hiezu das Rekursgericht aus, daß nach Paragraph 84, Absatz eins, KO das Konkursgericht die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen habe. Nach Paragraph 84, Absatz 3, KO entscheide über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. So sei insbesondere gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes, mit dem ein Antrag eines Konkursgläubigers, dem Masseverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen werde, ein Rechtsmittel unzulässig. Nach Paragraph 157 c, Absatz eins, KO habe das Konkursgericht den Sachwalter zu überwachen, wobei Paragraph 84, KO entsprechend anzuwenden sei. Da das Erstgericht einen Antrag, dem Sachwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen habe, sei ein Rechtsmittel dagegen unzulässig, weshalb der Rekurs gegen den Punkt 2 a (aus ON 266) zurückzuweisen sei.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine konkrete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege, inwieweit der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO in einem Zwangsausgleichsverfahren mit Überwachung durch einen Sachwalter (analog) anwendbar sei.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine konkrete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege, inwieweit der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, KO in einem Zwangsausgleichsverfahren mit Überwachung durch einen Sachwalter (analog) anwendbar sei.
Nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Sachwalter antragsgemäß gegenüber eine Anordnung vorzunehmen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und beantragt, dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.