Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065149×

Rechtssatz RS0065149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065149

Geschäftszahl

8Ob26/91; 8Ob110/02p

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Rechtssatz

Die Verwertung des Massevermögens durch den Masseverwalter unter abgestufter Mitwirkung der sonst berufenen Organe des Konkursverfahrens hat außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischem Hemmnissen zu erfolgen. Der Gemeinschuldner selbst ist letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewährt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 26/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 26/91
    Veröff: ecolex 1992,160
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
    Vgl; nur: Der Gemeinschuldner ist letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewährt. (T1); Beisatz: § 114 KO idF BGBl 1982/370 (nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass es sich ja grundsätzlich um dessen "Eigentum" handelt, die Betriebsstilllegung regelmäßig auch im Falle der Aufhebung des Konkurses schwer wieder rückgängig gemacht werden kann und §81 Abs3 KO ausdrücklich anordnet, dass der Masseverwalter "allen" Beteiligten für Vermögensnachteile aus der pflichtwidrigen Führung des Amtes haftet und damit auch dem Gemeinschuldner. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065149

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00026_9100000_001