Rechtssatz RS0121703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121703
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus Paragraph 94, GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 259/06h
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 259/06h
Veröff: SZ 2006/194
- 5 Ob 260/06f
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 260/06f
- 5 Ob 262/06z
Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 262/06z
- 5 Ob 119/08y
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 119/08y
Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1)
- 5 Ob 33/10d
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 33/10d
Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte. (T2)
- 5 Ob 84/12g
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
Vgl; Vgl auch Beis wie T2
- 5 Ob 95/16f
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
- 5 Ob 158/20a
Entscheidungstext OGH 02.10.2020 5 Ob 158/20a
- 5 Ob 78/21p
Entscheidungstext OGH 12.07.2021 5 Ob 78/21p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3)
- 5 Ob 76/21v
Entscheidungstext OGH 05.07.2021 5 Ob 76/21v
nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4)
- 5 Ob 64/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 64/24h
vgl
- 5 Ob 140/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 140/24k
vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121703
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20061229_OGH0002_0050OB00259_06H0000_001