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Entscheidung 5 Ob 119/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob119/08y

Entscheidungsdatum

03.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte/Hofrätinnen Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Einschreiters Dr. Stephan K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** M***** GmbH (19 S 12/07y LG Innsbruck) wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Februar 2008, AZ 54 R 20/08z, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 30. 11. 2007, TZ 789/94-13, festgestellt, dass der (nunmehr bekämpfte) Beschluss vom 28. 4. 1994 an diesem Tag an die seinerzeitige Antragstellerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin abgefertigt wurde und dann die Zustellung dieses Beschlusses an die nunmehrige Gemeinschuldnerin erfolgte. Auch wenn der genaue Zustelltag (im Jahre 1994) nicht feststeht, ist die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Rekurserhebung im Jahre 2007 jedenfalls als verspätet anzusehen ist, folgerichtig und daher nicht zu beanstanden.

2. Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist vergleiche RIS-Justiz RS0041770). Auf den vom Masseverwalter vertretenen Standpunkt, die seinerzeitige Antragstellerin und nunmehrige Gemeinschuldnerin sei wegen der aufgrund eines vermeintlich untauglichen Titels erfolgten Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs jedenfalls materiell beschwert, muss nicht weiter eingegangen werden; die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert nämlich jedenfalls formelle Beschwer (7 Ob 49/04p mwN; 5 Ob 7/00s; 4 Ob 534/90). Eine solche formelle Beschwer traf die nunmehrige Gemeinschuldnerin jedoch nicht, weil ihr seinerzeitiges Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt wurde vergleiche 5 Ob 117/97k mwN).

3. Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus Paragraph 94, GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. Auf spezifische, aus der Konkurseröffnung resultierende Rechtsfolgen stützt sich der Masseverwalter nicht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0121703). Der Rechtsmittelwerber macht demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) geltend; sein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Anmerkung

E87725 5Ob119.08y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2008/661 S 713 - RdW 2008,713 = NZ 2009/33 S 116 - NZ 2009,116 = ZIK 2009/316 S 203 - ZIK 2009,203 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00119.08Y.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20080603_OGH0002_0050OB00119_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0006587 Rechtssatz 03.07.1928Zivilrecht
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