Der gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
I. Soweit der Kläger den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht seinem Rechtsmittel in diesem Umfang zur Gänze Folge gegeben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; ÖBl 1987, 51; EvBl 1988/100 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Die Beschwer muß nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (JBl 1963, 432;römisch eins. Soweit der Kläger den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht seinem Rechtsmittel in diesem Umfang zur Gänze Folge gegeben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; ÖBl 1987, 51; EvBl 1988/100 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching römisch vier 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Die Beschwer muß nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (JBl 1963, 432;
ÖBl 1983, 117; EvBl 1988/100; Nowak in JBl 1962, 512 f;
Heller-Berger-Stix aaO). Sie ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber formell beschwert ist, also durch die angefochtene Entscheidung nicht alles erhalten hat, was er begehrt hat. Dabei ist nur der Spruch der Entscheidung im Vergleich mit dem Antrag, über den entschieden wurde, maßgebend. Eine bloß aus den Gründen einer dem Antrag des Rechtsmittelwerbers im Spruch voll stattgebenden Entscheidung abgeleitete Beschwer reicht nicht aus (SZ 7/353 uva; Fasching LB2 Rz 1716). Die vom Rekursgericht ausgesprochene Begründung, daß es derzeit an den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Bekämpfung des Vereinsausschlusses fehle, kann daher der Kläger in diesem Stadium des Verfahrens nicht bekämpfen.
II. Soweit sich das Rechtsmittel aber gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrages richtet, ist es gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF der WGN 1989 BGBl 343) iVm §§ 78, 402 EO unzulässig. Im Rahmen der Erledigung des Sicherungsantrages liegt ein voll bestätigender Beschluß vor. Daran ändert auch nichts, daß die Entscheidung über die Klage und den Sicherungsantrag in einem einheitlichen Beschluß gefällt wurde. Bestätigend ist der Beschluß des Rekursgerichtes aber auch ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht den Sicherungsantrag dem Wortlaut nach zurückgewiesen hat, hat es doch für seine Entscheidung in Wahrheit einen Abweisungsgrund herangezogen. Es liegt demnach nur ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor.römisch zwei. Soweit sich das Rechtsmittel aber gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrages richtet, ist es gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343) in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO unzulässig. Im Rahmen der Erledigung des Sicherungsantrages liegt ein voll bestätigender Beschluß vor. Daran ändert auch nichts, daß die Entscheidung über die Klage und den Sicherungsantrag in einem einheitlichen Beschluß gefällt wurde. Bestätigend ist der Beschluß des Rekursgerichtes aber auch ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht den Sicherungsantrag dem Wortlaut nach zurückgewiesen hat, hat es doch für seine Entscheidung in Wahrheit einen Abweisungsgrund herangezogen. Es liegt demnach nur ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor.
Der Revisionsrekurs ist aber auch nicht etwa deshalb zulässig, weil das Rekursgericht den gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 2 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, unterlassen hat. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO bindet weder die Parteien noch die Gerichte (§ 500 Abs 3 Satz 2 ZPO); auch sein Fehlen hat auf die Rechtsmittelbefugnis keinen Einfluß. Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof an einen - hier gar nicht zulässigen - Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Eines Ausspruches im Sinne des § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hätte es im vorliegenden Fall gar nicht bedurft, weil das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den a limine gefaßten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes zur Gänze stattgegeben hat und dem Beklagten dagegen nach ständiger Rechtsprechung (JB 61 neu) kein Rechtsmittel zusteht.Der Revisionsrekurs ist aber auch nicht etwa deshalb zulässig, weil das Rekursgericht den gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorgeschriebenen Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, unterlassen hat. Der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bindet weder die Parteien noch die Gerichte (Paragraph 500, Absatz 3, Satz 2 ZPO); auch sein Fehlen hat auf die Rechtsmittelbefugnis keinen Einfluß. Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof an einen - hier gar nicht zulässigen - Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Eines Ausspruches im Sinne des Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO hätte es im vorliegenden Fall gar nicht bedurft, weil das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den a limine gefaßten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes zur Gänze stattgegeben hat und dem Beklagten dagegen nach ständiger Rechtsprechung (JB 61 neu) kein Rechtsmittel zusteht.