1.) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß auch gegen einen Beschluß, mit dem es im Grundbuchsverfahren einen Rekurs zurückgewiesen hat, der Oberste Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (hier iVm § 126 Abs 2 GBG) und bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angerufen werden kann. Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten nämlich (mit hier nicht zu beachtenden Ausnahmen) für jede Entscheidung über einen an die zweite Instanz erhobenen Rekurs, mag sie bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein (vgl EFSlg 67.427 uva; zuletzt ÖA 1996, 120). Folglich bedarf es neben dem S 50.000,-- übersteigenden Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes noch der Erörterung einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage, um inhaltlich auf das vorliegende Rechtsmittel eingehen zu können. Das trifft im konkreten Fall zu, weil das Rekursgericht der Zweitantragstellerin in Verkennung der Rechtslage das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses abgesprochen hat. Auch im Grundbuchsverfahren gilt zwar der Grundsatz, daß der Rekurs nur zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelwerber beschwert, und daß eine solche Beschwer fehlt, wenn seinem Eintragungsbegehren ohnehin vollinhaltlich stattgegeben wurde (SZ 23/201; RPflSlgG 1518; 5 Ob 1094/92; 5 Ob 40/93; 5 Ob 1162/95 ua), doch kann der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen bücherlichen Rechten Verletzte geltend machen, er habe den bewilligten Antrag gar nicht gestellt.Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß auch gegen einen Beschluß, mit dem es im Grundbuchsverfahren einen Rekurs zurückgewiesen hat, der Oberste Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (hier in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) und bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angerufen werden kann. Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten nämlich (mit hier nicht zu beachtenden Ausnahmen) für jede Entscheidung über einen an die zweite Instanz erhobenen Rekurs, mag sie bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein vergleiche EFSlg 67.427 uva; zuletzt ÖA 1996, 120). Folglich bedarf es neben dem S 50.000,-- übersteigenden Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes noch der Erörterung einer iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfrage, um inhaltlich auf das vorliegende Rechtsmittel eingehen zu können. Das trifft im konkreten Fall zu, weil das Rekursgericht der Zweitantragstellerin in Verkennung der Rechtslage das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses abgesprochen hat. Auch im Grundbuchsverfahren gilt zwar der Grundsatz, daß der Rekurs nur zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelwerber beschwert, und daß eine solche Beschwer fehlt, wenn seinem Eintragungsbegehren ohnehin vollinhaltlich stattgegeben wurde (SZ 23/201; RPflSlgG 1518; 5 Ob 1094/92; 5 Ob 40/93; 5 Ob 1162/95 ua), doch kann der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen bücherlichen Rechten Verletzte geltend machen, er habe den bewilligten Antrag gar nicht gestellt.
2.) Zur Berechtigung des Revisionsrekurses:
Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung ua dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht (vgl RPflSlgG 2089; NZ 1993, 20/252; SZ 66/72; 5 Ob 60/94; 5 Ob 1022/96 ua). Die Befugnis zum Einschreiten muß im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuches gegeben sein (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik, 224). Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG darf eine grundbücherliche Eintragung ua dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht vergleiche RPflSlgG 2089; NZ 1993, 20/252; SZ 66/72; 5 Ob 60/94; 5 Ob 1022/96 ua). Die Befugnis zum Einschreiten muß im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuches gegeben sein (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik, 224). Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG scheitern.
Im gegenständlichen Fall hat die Zweitantragstellerin in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben. Dieses Argument wäre an Hand der vorliegenden Urkunden gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG auf seine inhaltliche Berechtigung hin zu überprüfen gewesen, wobei sich die einschlägige Vorschrift über die Berechtigung zum Ansuchen im Namen eines anderen in § 77 GBG findet. Dem Obersten Gerichtshof ist diese materielle Überprüfung verwehrt, weil er anläßlich der Entscheidung über einen verfehlten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht unmittelbar in der Sache selbst entscheiden darf (EFSlg 70.353 ua). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (RPflSlgG 1794; RPflSlgG 1953; NZ 1985, 114/45 ua).Im gegenständlichen Fall hat die Zweitantragstellerin in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben. Dieses Argument wäre an Hand der vorliegenden Urkunden gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG auf seine inhaltliche Berechtigung hin zu überprüfen gewesen, wobei sich die einschlägige Vorschrift über die Berechtigung zum Ansuchen im Namen eines anderen in Paragraph 77, GBG findet. Dem Obersten Gerichtshof ist diese materielle Überprüfung verwehrt, weil er anläßlich der Entscheidung über einen verfehlten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht unmittelbar in der Sache selbst entscheiden darf (EFSlg 70.353 ua). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (RPflSlgG 1794; RPflSlgG 1953; NZ 1985, 114/45 ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, daß im Grundbuchsverfahren - worauf der Vertreter der Rechtsmittelwerberin bereits vom Rekursgericht hingewiesen wurde - kein Kostenersatz beansprucht werden kann (SZ 9/4; EvBl 1986/7 uva, zuletzt 5 Ob 2088/96m = RPflSlgG 2527). Dennoch wurden erneut Kosten verzeichnet.