Der Revisionsrekurs der Gesellschafterin Brunhilde H***** ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die vom ehemaligen Gesellschafter Gabor P***** erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Die Revisionsrekursausführungen sind nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der eingehend begründeten Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuzeigen. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, ein bloß wirtschaftliches Interesse reiche für die Rechtsmittellegitimation aus, steht in Widerspruch zur herrschenden Lehre (Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 74 ff) und Rechtsprechung (vgl SZDie Revisionsrekursausführungen sind nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der eingehend begründeten Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuzeigen. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, ein bloß wirtschaftliches Interesse reiche für die Rechtsmittellegitimation aus, steht in Widerspruch zur herrschenden Lehre (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 5; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 74 ff) und Rechtsprechung vergleiche SZ
70/30; 6 Ob 168/98f = ecolex 1999/39 = RdW 1998, 737; 6 Ob 121/00p =
GesRZ 2001, 87; 6 Ob 274/00p = ecolex 2002/197 = RdW 2001/685; 6 Ob
183/01g). Dass wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht ausreichen, entspricht völlig einhelliger Auffassung (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 5).183/01g). Dass wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht ausreichen, entspricht völlig einhelliger Auffassung (RIS-Justiz RS0006497 [T2 und T7]; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 5).
Im vorliegenden Fall fehlt der Revisionsrekurswerberin jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung selbst: Wenngleich im Außerstreitverfahren in Lehre und Rechtsprechung - wohl in Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Parteistellung im AußStrG 1854 und die rudimentäre, den Rückgriff auf Aspekte des materiellen Parteibegriffs erfordernde Umschreibung der Rekurslegitimation in § 9 AußStrG 1854 - Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Beschwer nicht immer exakt auseinander gehalten werden (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³ Rz 57), lassen sich diese Begriffe in der Regel deutlich unterscheiden. Während die Rechtsmittellegitimation die Frage der abstrakten subjektiven Eignung zur Erhebung eines Rechtsmittels (Fasching, Lehrbuch² Rz 1690) betrifft, gibt die Beschwer an, ob die konkrete als Rechtsmittelwerber auftretende Partei durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung betroffen wurde (Fasching aaO). Hier ist das rechtliche Interesse nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen (E. Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 9 f; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen2 Rz 243 f; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 5 mwN). Die Frage der Parteifähigkeit ist der Rekurslegitimation logisch insofern in gewisser Weise vorgelagert, als Letztere bei Rechtsmitteln gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung grundsätzlich nur den Parteien des Verfahrens zusteht (Fasching, Lehrbuch² Rz 1690; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 4; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 168).Im vorliegenden Fall fehlt der Revisionsrekurswerberin jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung selbst: Wenngleich im Außerstreitverfahren in Lehre und Rechtsprechung - wohl in Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Parteistellung im AußStrG 1854 und die rudimentäre, den Rückgriff auf Aspekte des materiellen Parteibegriffs erfordernde Umschreibung der Rekurslegitimation in Paragraph 9, AußStrG 1854 - Parteistellung, Rechtsmittellegitimation und Beschwer nicht immer exakt auseinander gehalten werden vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³ Rz 57), lassen sich diese Begriffe in der Regel deutlich unterscheiden. Während die Rechtsmittellegitimation die Frage der abstrakten subjektiven Eignung zur Erhebung eines Rechtsmittels (Fasching, Lehrbuch² Rz 1690) betrifft, gibt die Beschwer an, ob die konkrete als Rechtsmittelwerber auftretende Partei durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung betroffen wurde (Fasching aaO). Hier ist das rechtliche Interesse nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen (E. Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 9 f; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen2 Rz 243 f; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 5 mwN). Die Frage der Parteifähigkeit ist der Rekurslegitimation logisch insofern in gewisser Weise vorgelagert, als Letztere bei Rechtsmitteln gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung grundsätzlich nur den Parteien des Verfahrens zusteht (Fasching, Lehrbuch² Rz 1690; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 4; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 168).
Parteistellung kommt im Außerstreitverfahren dem Antragsteller und Antragsgegner, darüber hinaus aber all jenen Personen zu, die durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst würden (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).Parteistellung kommt im Außerstreitverfahren dem Antragsteller und Antragsgegner, darüber hinaus aber all jenen Personen zu, die durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst würden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG).
Im vorliegenden Fall könnte die Revisionsrekurswerberin höchstens
materielle Parteistellung genießen. Hier ist entscheidend, ob die
Entscheidung des Erstgerichtes in ihre rechtlich geschützten
Interessen eingreift. Materielle Partei ist jedenfalls der nach § 18
FBG zu verständigende Betroffene, also derjenige, der nach dem
jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme
in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung
unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird (6
Ob 19/97f = ecolex 1997, 582 = GesRZ 1997, 260; 6 Ob 2099/96m = EvBl
1997/55 = ecolex 1997, 260; 6 Ob 121/00p; 6 Ob 111/01v; G. Kodek in
Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 168).
Die Parteistellung ist jedoch nicht auf den in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 75). Insoweit kann die bisherige Rechtsprechung zu § 9 AußStrG 1854 (vgl 6 Ob 274/00p = ecolex 2002/197; 6 Ob 168/98v = ecolex 1999/39; 6 Ob 183/01g) auch für die allgemeinere Frage der Parteistellung herangezogen werden. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht demgegenüber - ebenso wie sonst - nicht aus (vgl G. Kodek aaO § 15 FBG Rz 170).Die Parteistellung ist jedoch nicht auf den in Paragraph 18, FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 75). Insoweit kann die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 9, AußStrG 1854 vergleiche 6 Ob 274/00p = ecolex 2002/197; 6 Ob 168/98v = ecolex 1999/39; 6 Ob 183/01g) auch für die allgemeinere Frage der Parteistellung herangezogen werden. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht demgegenüber - ebenso wie sonst - nicht aus vergleiche G. Kodek aaO Paragraph 15, FBG Rz 170).
Wendet man die dargelegten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so kommt mangels Vornahme einer Firmenbucheintragung die Verletzung eines im Firmenbuch eingetragenen Rechtes der Revisionsrekurswerberin von vornherein nicht in Betracht. Eine Haftung der Revisionsrekurswerberin für die Kosten der Nachtragsliquidation besteht nicht; aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass die Bewilligung der Nachtragsliquidation in die Rechtsposition der ehemaligen Gesellschafter eingreift. Die Revisionsrekurswerberin ist aber auch nicht in einem Recht beeinträchtigt, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Vielmehr werden die nunmehr behaupteten Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gegen die Revisionsrekurswerberin gegebenenfalls in einem streitigen Zivilverfahren durchzusetzen sein, in dem der Revisionsrekurswerberin ohnedies umfassende Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. Der Revisionsrekurswerberin ist daher kein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, die Geltendmachung dieser Ansprüche bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft.Wendet man die dargelegten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so kommt mangels Vornahme einer Firmenbucheintragung die Verletzung eines im Firmenbuch eingetragenen Rechtes der Revisionsrekurswerberin von vornherein nicht in Betracht. Eine Haftung der Revisionsrekurswerberin für die Kosten der Nachtragsliquidation besteht nicht; aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass die Bewilligung der Nachtragsliquidation in die Rechtsposition der ehemaligen Gesellschafter eingreift. Die Revisionsrekurswerberin ist aber auch nicht in einem Recht beeinträchtigt, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Vielmehr werden die nunmehr behaupteten Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gegen die Revisionsrekurswerberin gegebenenfalls in einem streitigen Zivilverfahren durchzusetzen sein, in dem der Revisionsrekurswerberin ohnedies umfassende Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. Der Revisionsrekurswerberin ist daher kein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, die Geltendmachung dieser Ansprüche bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft.
Aus diesem Grund war die Revisionsrekurswerberin im Verfahren erster Instanz auch nicht anzuhören. Eine allfällige Beiziehung der Gesellschafter im Verfahren über einen Antrag auf Einleitung einer Nachtragsliquidation dient lediglich der Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, nicht aber der Wahrung von deren - mangels Betroffenheit im Rechtssinne nicht tangierten - Parteirechten.
Auch ist kein Grund ersichtlich, der Revisionsrekurswerberin
ungeachtet des Fehlens ihrer formellen Parteistellung dennoch
Rekurslegitimation und damit insoweit zumindest partielle
Parteistellung zuzubilligen. Die Umschreibungen der
Rekurslegitimation im Firmenbuchverfahren in Lehre und Rechtsprechung
decken sich vielmehr im Wesentlichen mit den im Vorigen
wiedergegebenen Umschreibungen der Voraussetzungen für die
Parteistellung. So wird in diesem Zusammenhang einerseits auf die
Beeinträchtigung einer auf einer Firmenbucheintragung beruhenden
Rechtsstellung (6 Ob 19/97f = ecolex 1997, 582; 6 Ob 2099/96m = EvBl
1997/55 = ecolex 1997, 260; 6 Ob 121/00p; G. Kodek in
Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 168), andererseits darauf
abgestellt, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf
einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren
nicht mehr geltend gemacht werden kann (6 Ob 274/00p = ecolex
2002/197; 6 Ob 168/98v = ecolex 1999/39; 6 Ob 183/01g; G. Kodek in
Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 170). Auch in diesem Zusammenhang
betont die Rechtsprechung stets, dass ein bloß wirtschaftliches
Interesse an der Beseitigung oder Abänderung einer Entscheidung nicht
ausreicht SZ 70/30; 6 Ob 168/98f = ecolex 1999/39 = RdW 1998, 737; 6
Ob 121/00p = GesRZ 2001, 87; 6 Ob 274/00p = ecolex 2002/197 = RdW
2001/685; 6 Ob 183/01g).
Zutreffend hat in diesem Zusammenhang schon das Rekursgericht auf die
Parallele zum Gesellschaftsgläubiger verwiesen, dem zwar die
Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Bestellung eines
Nachtragsliquidators, nicht aber die Rekurslegitimation gegen die
Auswahl des Liquidators (6 Ob 131/00h; G. Kodek in
Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 184) oder gegen den Beschluss,
mit dem ein Nachtragsliquidator bestellt wurde (6 Ob 274/00p = ecolex
2002/197 = RdW 2001/685; 6 Ob 131/00h; G. Kodek aaO), zugebilligt
wird. Eine derartige abgestufte Rekurslegitimation ist auch sonst dem Gesetz nicht fremd (vgl auch G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 78 ff).wird. Eine derartige abgestufte Rekurslegitimation ist auch sonst dem Gesetz nicht fremd vergleiche auch G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 78 ff).
Aus den dargelegten Erwägungen kann daher die in der Entscheidung 6 Ob 12/91 vertretene Auffassung für den Fall der Einleitung der Nachtragsliquidation und Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht aufrecht erhalten werden.
Dass die Revisionsrekurswerberin auch nicht aus ihrer Stellung als ehemalige Liquidatorin eine Rekursbefugnis ableiten kann, hat das Rekursgericht gleichfalls bereits zutreffend dargelegt (vgl auch OLG Wien, 28 R 181/96k; G. Kodek aaO § 15 FBG Rz 184).Dass die Revisionsrekurswerberin auch nicht aus ihrer Stellung als ehemalige Liquidatorin eine Rekursbefugnis ableiten kann, hat das Rekursgericht gleichfalls bereits zutreffend dargelegt vergleiche auch OLG Wien, 28 R 181/96k; G. Kodek aaO Paragraph 15, FBG Rz 184).
Der Verweis der Revisionsrekurswerberin auf die ihr erteilte Entlastung betrifft ausschließlich die Begründetheit der gegen sie behaupteten Forderungen, nicht aber ihr rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Beschlusses über die Einleitung der Nachtragsliquidation. Aus diesem Grund kann auch auf die weiteren Einwendungen der Revisionsrekurswerberin, es liege kein „weiteres Vermögen" iSd § 93 Abs 5 GmbHG vor, nicht eingegangen werden. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.Der Verweis der Revisionsrekurswerberin auf die ihr erteilte Entlastung betrifft ausschließlich die Begründetheit der gegen sie behaupteten Forderungen, nicht aber ihr rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Beschlusses über die Einleitung der Nachtragsliquidation. Aus diesem Grund kann auch auf die weiteren Einwendungen der Revisionsrekurswerberin, es liege kein „weiteres Vermögen" iSd Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG vor, nicht eingegangen werden. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Hingegen war die Revisionsrekursbeantwortung des früheren Mitgesellschafters Gabor P***** zurückzuweisen. Gemäß § 48 Abs 1 AußStrG ist der Rekurs nur dann zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist. Nach den Materialien sollen von der Formulierung, dass „über die Sache entschieden" worden ist, nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag umfasst seien (vgl die ErlRV zu § 48 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 185). Damit strebt der Gesetzgeber offenbar einen Gleichlauf der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens mit § 521a Abs 1 Z 3 ZPO an. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass Rekursbeantwortungen auch im neuen Verfahren außer Streitsachen entsprechend den Fällen der ZPO zulässig sein sollen (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 48); eine Zweiseitigkeit als allgemeine Regel wäre „überschießend", weil nicht in jedem Zwischenstreit auch die Rechtsposition der anderen Verfahrensparteien berührt ist (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 48). Aus dieser Formulierung leitet Zechner (in Fasching/Konecny2 § 521a Rz 13) ab, dass das Rekursverfahren im Außerstreitverfahren nicht zweiseitig ist, wenn der Antragsgegner im Fall der Zurückweisung eines Sachantrags vor seiner Zustellung in das Verfahren noch nicht einbezogen war. Auch nach der Rechtsprechung zum Streitverfahren ist das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig (8 Ob 132/03z; 10 Ob 99/05i; RIS-Justiz RS0118695). Weil es sich bei der Zurückweisung eines Rekurses mangels Rekurslegitimation um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, erfordert auch Art 6 MRK nicht die Einräumung einer Rekursbeantwortung (vgl G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ÖJZ 2004, 534 [540 f]). Für derartige Fälle vertritt auch Zechner ungeachtet seiner Befürwortung einer weitergehenden Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, dass der Rekurs bloß einseitig ist (Zechner in Fasching/Konecny2 § 521a ZPO Rz 14).Hingegen war die Revisionsrekursbeantwortung des früheren Mitgesellschafters Gabor P***** zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG ist der Rekurs nur dann zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist. Nach den Materialien sollen von der Formulierung, dass „über die Sache entschieden" worden ist, nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag umfasst seien vergleiche die ErlRV zu Paragraph 48, AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 185). Damit strebt der Gesetzgeber offenbar einen Gleichlauf der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens mit Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO an. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass Rekursbeantwortungen auch im neuen Verfahren außer Streitsachen entsprechend den Fällen der ZPO zulässig sein sollen (ErlRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 48); eine Zweiseitigkeit als allgemeine Regel wäre „überschießend", weil nicht in jedem Zwischenstreit auch die Rechtsposition der anderen Verfahrensparteien berührt ist (ErlRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 48). Aus dieser Formulierung leitet Zechner (in Fasching/Konecny2 Paragraph 521 a, Rz 13) ab, dass das Rekursverfahren im Außerstreitverfahren nicht zweiseitig ist, wenn der Antragsgegner im Fall der Zurückweisung eines Sachantrags vor seiner Zustellung in das Verfahren noch nicht einbezogen war. Auch nach der Rechtsprechung zum Streitverfahren ist das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig (8 Ob 132/03z; 10 Ob 99/05i; RIS-Justiz RS0118695). Weil es sich bei der Zurückweisung eines Rekurses mangels Rekurslegitimation um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, erfordert auch Artikel 6, MRK nicht die Einräumung einer Rekursbeantwortung vergleiche G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ÖJZ 2004, 534 [540 f]). Für derartige Fälle vertritt auch Zechner ungeachtet seiner Befürwortung einer weitergehenden Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, dass der Rekurs bloß einseitig ist (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 521 a, ZPO Rz 14).