Der Revisionsrekurs des bestellten Nachtragsliquidators und der Gesellschafter der Gesellschaft i.L. ist zulässig (Reich-Rohrwig,
Das österr.GmbH-Recht 721 f; Hohner in Hachenburg, GmbHG7, § 74 dGmbHG Rz 37), aber nicht berechtigt.Das österr.GmbH-Recht 721 f; Hohner in Hachenburg, GmbHG7, Paragraph 74, dGmbHG Rz 37), aber nicht berechtigt.
Nach herrschender Auffassung wirkt die Löschung im Firmenbuch nur deklarativ, sodaß die Gesellschaft mbH solange fortbesteht, als noch ungeteiltes Aktivvermögen vorhanden ist (ecolex 1990, 417; SZ 58/168, SZ 58/3 ua; Reich-Rohrwig aaO, 656; Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz2 475; eingehend Schiemer, AktG2, § 214 Anm 5.2.). Gemäß § 93 Abs 5 GmbHG hat das Handelsgericht der Hauptniedelassung einer Gesellschaft mbH auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu bestellen, wenn sich nachträglich - somit nach Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch - noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt. Antragslegitimiert sind Beteiligte. Dazu gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen haben (Reich-Rohrwig aaO, 721; Hohner aao Rz 37). Dazu zählen auch nicht (voll) befriedigte Gläubiger (Gellis-Feil aaO, 477; Hohner aaO, Rz 37; Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz13 § 74 dGmbHG Rz 19 f). Nach § 17 Abs 1 erster Satz WEG steht dem Verwalter, ungeachtet anderer vertraglicher Regelungen, die Verwaltung der Liegenschaft, besonders die Vertretung aller Miteigentümer und hierbei auch die Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, in den Angelegenheiten zu, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Der Verwalter ist nach § 837 ABGB Machthaber (Bevollmächtigter) der Miteigentümer, übt also Rechte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung der Miteigentümer aus. Er kann daher auch nicht an Stelle der Gemeinschaft klagen und geklagt werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 17 WEG Rz 1). Als Machthaber vertritt der Verwalter die Miteigentümer gegenüber Dritten; gibt er sich diesen ausreichend als Verwalter zu erkennen, ist er direkter Stellvertreter, auch wenn er - wie hier - die Namen der Miteigentümer nicht nennt (Gamerith in Rummel2, § 837 ABGB Rz 5 mwN). Erkennbar stellen auch hier die beiden Verwalter den Antrag nach § 93 Abs 5 GmbHG nicht im eigenen Namen, sondern namens der Miteigentümer als Gläubiger der Gesellschaft.Nach herrschender Auffassung wirkt die Löschung im Firmenbuch nur deklarativ, sodaß die Gesellschaft mbH solange fortbesteht, als noch ungeteiltes Aktivvermögen vorhanden ist (ecolex 1990, 417; SZ 58/168, SZ 58/3 ua; Reich-Rohrwig aaO, 656; Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz2 475; eingehend Schiemer, AktG2, Paragraph 214, Anmerkung 5.2.). Gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG hat das Handelsgericht der Hauptniedelassung einer Gesellschaft mbH auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu bestellen, wenn sich nachträglich - somit nach Löschung der Gesellschaft mbH im Firmenbuch - noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt. Antragslegitimiert sind Beteiligte. Dazu gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen haben (Reich-Rohrwig aaO, 721; Hohner aao Rz 37). Dazu zählen auch nicht (voll) befriedigte Gläubiger (Gellis-Feil aaO, 477; Hohner aaO, Rz 37; Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz13 Paragraph 74, dGmbHG Rz 19 f). Nach Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz WEG steht dem Verwalter, ungeachtet anderer vertraglicher Regelungen, die Verwaltung der Liegenschaft, besonders die Vertretung aller Miteigentümer und hierbei auch die Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, in den Angelegenheiten zu, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Der Verwalter ist nach Paragraph 837, ABGB Machthaber (Bevollmächtigter) der Miteigentümer, übt also Rechte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung der Miteigentümer aus. Er kann daher auch nicht an Stelle der Gemeinschaft klagen und geklagt werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 17, WEG Rz 1). Als Machthaber vertritt der Verwalter die Miteigentümer gegenüber Dritten; gibt er sich diesen ausreichend als Verwalter zu erkennen, ist er direkter Stellvertreter, auch wenn er - wie hier - die Namen der Miteigentümer nicht nennt (Gamerith in Rummel2, Paragraph 837, ABGB Rz 5 mwN). Erkennbar stellen auch hier die beiden Verwalter den Antrag nach Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG nicht im eigenen Namen, sondern namens der Miteigentümer als Gläubiger der Gesellschaft.
Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung (Gellis-Feil aaO, 477; Rasner in Rowedder, GmbHG2 § 74 dGmbHG Rz 11) eines als verwertbar anzusehenden Vermögens, somit von Aktiva (Reich-Rohrwig aaO, 721; Gellis-Feil aaO, 477 unter Hinweis auf OLG Wien NZ 1954, 158; Krummel, Neurliche Berufung von Liquidatoren nach Löschung der Gesellschaft im Handels-(Genossenschafts)register in NZ 1955, 56 ff; für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich Hohner aaO, Rz 36; Rasner aaO, § 74 dGmbHG Rz 11). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Auschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (Rasner aaO, § 60 dGmbHG Anh Rz 10). Jedes Aktivum ist geeignet, aber es darf nicht so klein sein, daß sich das Verfahren "nicht dafür steht" (Gellis-Feil aaO, 477), weil es ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung ist, daß jedes Verwertungsverfahren ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis erzielen muß (Buchner, Amtslöschung, Nachtragsliquidation und masselose Insolvenz von Kapitalgesellschaften, 117); auch muß wenigstens die Möglichkeit der Durchsetzung des Anspruches bestehen (Gellis-Feil aaO, 477; Rasner aaO, § 74 dGmbHG Rz 11; Ulmer in Hachenburg aaO, § 60 dGmbHG Anh Rz 16). Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren (Reich-Rohrwig aaO, 721; Gellis-Feil aaO, 477; Rasner aaO, § 74 dGmbHG Rz 11; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7, § 60 dGmbHG Anh Rz 11 und § 74 dGmbHG Rz 19;Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung (Gellis-Feil aaO, 477; Rasner in Rowedder, GmbHG2 Paragraph 74, dGmbHG Rz 11) eines als verwertbar anzusehenden Vermögens, somit von Aktiva (Reich-Rohrwig aaO, 721; Gellis-Feil aaO, 477 unter Hinweis auf OLG Wien NZ 1954, 158; Krummel, Neurliche Berufung von Liquidatoren nach Löschung der Gesellschaft im Handels-(Genossenschafts)register in NZ 1955, 56 ff; für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich Hohner aaO, Rz 36; Rasner aaO, Paragraph 74, dGmbHG Rz 11). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Auschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (Rasner aaO, Paragraph 60, dGmbHG Anh Rz 10). Jedes Aktivum ist geeignet, aber es darf nicht so klein sein, daß sich das Verfahren "nicht dafür steht" (Gellis-Feil aaO, 477), weil es ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung ist, daß jedes Verwertungsverfahren ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis erzielen muß (Buchner, Amtslöschung, Nachtragsliquidation und masselose Insolvenz von Kapitalgesellschaften, 117); auch muß wenigstens die Möglichkeit der Durchsetzung des Anspruches bestehen (Gellis-Feil aaO, 477; Rasner aaO, Paragraph 74, dGmbHG Rz 11; Ulmer in Hachenburg aaO, Paragraph 60, dGmbHG Anh Rz 16). Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren (Reich-Rohrwig aaO, 721; Gellis-Feil aaO, 477; Rasner aaO, Paragraph 74, dGmbHG Rz 11; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7, Paragraph 60, dGmbHG Anh Rz 11 und Paragraph 74, dGmbHG Rz 19;
Lutter-Hommelhoff aaO, § 74 dGmbHG Rz 19) als auch gegen andere Dritte (Rasner aaO, § 74 dGmbHG Rz 11 und § 60 dGmbHG Anh Rz 10;Lutter-Hommelhoff aaO, Paragraph 74, dGmbHG Rz 19) als auch gegen andere Dritte (Rasner aaO, Paragraph 74, dGmbHG Rz 11 und Paragraph 60, dGmbHG Anh Rz 10;
Ulmer aaO, Rz 17) angesehen werden. Dazu gehören aber nach Auffassung des erkennenden Senates auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als Bestellerin (Geldanspruch auf Preisminderung für Sachmängel, Ersatz der Verbesserungskosten ua) und Geldansprüche auf Schadenersatz gegen die die Wohnanlage errichtenden Werkunternehmer (vgl zur vollen Konkurrenz der beiden Ansprüche die E des verstärkten Senats 1 Ob 536/90 = ecolex 1990, 279). Ebenso können noch offene Haftrücklässe und Bankgarantien Vermögen sein.Ulmer aaO, Rz 17) angesehen werden. Dazu gehören aber nach Auffassung des erkennenden Senates auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als Bestellerin (Geldanspruch auf Preisminderung für Sachmängel, Ersatz der Verbesserungskosten ua) und Geldansprüche auf Schadenersatz gegen die die Wohnanlage errichtenden Werkunternehmer vergleiche zur vollen Konkurrenz der beiden Ansprüche die E des verstärkten Senats 1 Ob 536/90 = ecolex 1990, 279). Ebenso können noch offene Haftrücklässe und Bankgarantien Vermögen sein.
Im vorliegenden Fall hat die zweite Instanz derartige Forderungen der Gesellschaft gegenüber bauausführenden Werkunternehmern wie gegenüber garantierenden Banken durch die Antragsteller als bescheinigt angenommen. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann daher auf das Vorbringen im Rechtsmittel, es handle sich um völlig ungewisse künftige Einnahmen, nicht eingehen. Daß diese Forderungen uneinbringlich oder nur so gering wären, daß sich ihre Einbringlichmachung "nicht lohnt", kann beim gegebenen Aktenstand nicht gesagt werden. Die Frage einer analogen Anwendung des § 214 Abs 4 AktG (Erfordernis weiterer Abwicklungsmaßnahmen; vgl dazu Schiemer aaO, Anm 8.1.; Schulze-Osterloh in Baumbach-Hueck, GmbHG15, § 60 dGmbHG Rz 57; gegen die Anwendung des Verfahrens nach § 93 Abs 5 GmbHG für andere Liquidationsmaßnahmen Gellis-Feil aaO, 478), gegen die sich der Revisionsrekurs wendet, stellt sich daher hier nicht mehr.Im vorliegenden Fall hat die zweite Instanz derartige Forderungen der Gesellschaft gegenüber bauausführenden Werkunternehmern wie gegenüber garantierenden Banken durch die Antragsteller als bescheinigt angenommen. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann daher auf das Vorbringen im Rechtsmittel, es handle sich um völlig ungewisse künftige Einnahmen, nicht eingehen. Daß diese Forderungen uneinbringlich oder nur so gering wären, daß sich ihre Einbringlichmachung "nicht lohnt", kann beim gegebenen Aktenstand nicht gesagt werden. Die Frage einer analogen Anwendung des Paragraph 214, Absatz 4, AktG (Erfordernis weiterer Abwicklungsmaßnahmen; vergleiche dazu Schiemer aaO, Anmerkung 8.1.; Schulze-Osterloh in Baumbach-Hueck, GmbHG15, Paragraph 60, dGmbHG Rz 57; gegen die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG für andere Liquidationsmaßnahmen Gellis-Feil aaO, 478), gegen die sich der Revisionsrekurs wendet, stellt sich daher hier nicht mehr.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.