Rechtssatz RS0060128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060128
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Erfordernis der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 12/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 12/91
Veröff: SZ 64/134 = RdW 1992,8 = GesRZ 1992,132 = ecolex 1992,94
- 6 Ob 330/98t
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 330/98t
Vgl; Beisatz: In der Nachtragsliquidation haben Gesellschaftsgläubiger Antragsrecht (SZ 61/38 uva). (T1)
- 6 Ob 131/00h
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 131/00h
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 19/01i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i
Beisatz: Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134). Den Antragsteller trifft die Behauptungslast und Bescheinigungslast. (T2); Veröff: SZ 74/28
- 6 Ob 262/02a
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 262/02a
- 2 Ob 166/08p
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 166/08p
nur: Vermögen ist, was bei kaufmännisch - wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. (T3)
- 5 Ob 168/08d
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
- 6 Ob 88/10z
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 88/10z
nur T3;Beisatz: Vermögen ist nur, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist. (T4); Beisatz: Eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit. (T5); Beisatz: Hier: Ein Restbetrag auf dem Konkurs‑Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters stellt kein Vermögen der Gesellschaft dar. (T6)
- 6 Ob 246/12p
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 246/12p
nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus. (T7)
- 6 Ob 61/14k
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 61/14k
nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt. (T8)
Beisatz: Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. (T9)
- 6 Ob 28/16k
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 28/16k
Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: (Deckungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer – Erfolgsaussichten der Geltendmachung nicht ausreichend bescheinigt. (T10)
- 6 Ob 142/17a
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 142/17a
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ein Antragsteller ist nach Bestreitung seiner Behauptungen durch den Antragsgegner nicht gehalten, diese Bestreitungen seinerseits zu bestreiten und seine Behauptungen zu wiederholen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts in einer solchen Konstellation, die angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und zu bewerten. (T11)
- 6 Ob 118/20a
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
Beisatz: Allgemeine Angaben oder Vermutungen genügen nicht, andererseits ist aber auch kein voller Beweis erforderlich. (T12)
Beisatz: Die Aufhebung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendes Vermögens indiziert die Vermögenslosigkeit. (T13)
Anm: Veröff: SZ 2020/78
- 6 Ob 92/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 92/25k
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060128
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0060OB00012_9100000_001