Begründung:
Der Kläger hatte im Jahre 1997 die ***** K***** Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „GmbH") mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus seines Wohnhauses beauftragt. Der Kläger behauptet, beim Hausumbau seien Mängel, deren Behebung den Klagsbetrag erfordere, aufgetreten, wofür die GmbH wegen mangelhafter Bauaufsicht hafte. Die GmbH sei inzwischen infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöscht worden. Da im Zuge der vorangegangenen Liquidation keine Rückstellungen für den streitgegenständlichen Schaden gebildet worden seien, sei die GmbH vermögenslos und habe durch die Löschung im Firmenbuch zu existieren aufgehört. Der Beklagte habe als Liquidator der GmbH gegen die Gläubigerschutznormen des § 91 GmbHG verstoßen, da er keine Rückstellung für die klägerische Forderung gebildet bzw den entsprechenden Betrag nicht gerichtlich hinterlegt habe. Der Beklagte bestritt und brachte ua vor, er habe die Liquidation der GmbH ordnungsgemäß durchgeführt. Die streitgegenständliche Forderung sei dem Haftpflichtversicherer der GmbH bekannt gewesen, der Haftpflichtversicherer habe eine Deckungszusage für einen allfälligen Schaden erteilt. Deshalb und wegen Verjährung der vom Kläger gegen die GmbH behaupteten Forderung sei eine Rückstellung oder Hinterlegung eines entsprechendes Betrags bei Gericht nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe den behaupteten Schaden gegenüber der GmbH nicht gerichtlich geltend gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Haftpflichtversicherer der GmbH habe noch vor deren Löschung die Deckung des vom Kläger behaupteten Schadens in voller Höhe (ohne Selbstbehalt) bestätigt. Die gelöschte GmbH besitze mit Ausnahme dieser Deckungszusage kein weiteres Vermögen.Der Kläger hatte im Jahre 1997 die ***** K***** Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „GmbH") mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus seines Wohnhauses beauftragt. Der Kläger behauptet, beim Hausumbau seien Mängel, deren Behebung den Klagsbetrag erfordere, aufgetreten, wofür die GmbH wegen mangelhafter Bauaufsicht hafte. Die GmbH sei inzwischen infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöscht worden. Da im Zuge der vorangegangenen Liquidation keine Rückstellungen für den streitgegenständlichen Schaden gebildet worden seien, sei die GmbH vermögenslos und habe durch die Löschung im Firmenbuch zu existieren aufgehört. Der Beklagte habe als Liquidator der GmbH gegen die Gläubigerschutznormen des Paragraph 91, GmbHG verstoßen, da er keine Rückstellung für die klägerische Forderung gebildet bzw den entsprechenden Betrag nicht gerichtlich hinterlegt habe. Der Beklagte bestritt und brachte ua vor, er habe die Liquidation der GmbH ordnungsgemäß durchgeführt. Die streitgegenständliche Forderung sei dem Haftpflichtversicherer der GmbH bekannt gewesen, der Haftpflichtversicherer habe eine Deckungszusage für einen allfälligen Schaden erteilt. Deshalb und wegen Verjährung der vom Kläger gegen die GmbH behaupteten Forderung sei eine Rückstellung oder Hinterlegung eines entsprechendes Betrags bei Gericht nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe den behaupteten Schaden gegenüber der GmbH nicht gerichtlich geltend gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Haftpflichtversicherer der GmbH habe noch vor deren Löschung die Deckung des vom Kläger behaupteten Schadens in voller Höhe (ohne Selbstbehalt) bestätigt. Die gelöschte GmbH besitze mit Ausnahme dieser Deckungszusage kein weiteres Vermögen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und vertrat die Ansicht, auch der versicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer, der aufgrund der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers feststehe, sei ein Vermögen, das der Vollbeendigung und somit dem Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH entgegenstehe. Dem Beklagten sei kein Verstoß gegen die in § 91 Abs 1 bis 3 GmbHG normierten Pflichten des Liquidators vorzuwerfen. Sollten die Forderungen des Klägers gegen die nach wie vor partei- und prozessfähige GmbH zu Recht bestehen, stehe ihm zur Deckung seiner Ansprüche die Forderung der GmbH gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Verfügung.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und vertrat die Ansicht, auch der versicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer, der aufgrund der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers feststehe, sei ein Vermögen, das der Vollbeendigung und somit dem Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH entgegenstehe. Dem Beklagten sei kein Verstoß gegen die in Paragraph 91, Absatz eins bis 3 GmbHG normierten Pflichten des Liquidators vorzuwerfen. Sollten die Forderungen des Klägers gegen die nach wie vor partei- und prozessfähige GmbH zu Recht bestehen, stehe ihm zur Deckung seiner Ansprüche die Forderung der GmbH gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Verfügung.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zu den Fragen, ob ein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer bzw eine Deckungszusage desselben ein Vermögen darstelle, das der Beendigung der GmbH entgegenstehe, und ob der Liquidator im Hinblick auf eine solche Deckungszusage zur Verteilung des gesamten Liquidationserlöses berechtigt sei, oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.