Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 30 Abs 2 UGB ist das Erlöschen der Firma beim Firmenbuch anzumelden. Diese Bestimmung gilt für Einzelunternehmer, juristische Personen (§ 34 UGB) und Personengesellschaften nur, soweit nicht besondere Vorschriften existieren. Für Personengesellschaften gelten die §§ 157, 161 Abs 2 UGB, die das Erlöschen der Firma nach Beendigung der Liquidation regeln. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch keine Liquidation, sodass § 30 Abs 2 UGB anzuwenden ist (OLG Wien NZ 1989, 225; Schuhmacher in Straube UGB4 § 30 Rz 12).Nach Paragraph 30, Absatz 2, UGB ist das Erlöschen der Firma beim Firmenbuch anzumelden. Diese Bestimmung gilt für Einzelunternehmer, juristische Personen (Paragraph 34, UGB) und Personengesellschaften nur, soweit nicht besondere Vorschriften existieren. Für Personengesellschaften gelten die Paragraphen 157, 161, Absatz 2, UGB, die das Erlöschen der Firma nach Beendigung der Liquidation regeln. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch keine Liquidation, sodass Paragraph 30, Absatz 2, UGB anzuwenden ist (OLG Wien NZ 1989, 225; Schuhmacher in Straube UGB4 Paragraph 30, Rz 12).
Völlig zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass der auf dem Konkurs-Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters der W***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft erliegende Betrag von 32.163,22 EUR bzw 32.153,22 EUR kein Vermögen darstellt, das der Annahme des Erlöschens der Firma entgegenstehe.
Diesbezüglich kann auf die zu § 40 FBG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zu dieser Bestimmung entspricht es aber völlig einhelliger Auffassung, dass Vermögen nur ist, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist (OLG Wien NZ 1996, 314; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 84 Rz 13; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 40 Rz 8). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (RIS-Justiz RS0060128; G. Nowotny aaO). Eine Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit (OLG Wien 28 R 276/04w).Diesbezüglich kann auf die zu Paragraph 40, FBG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zu dieser Bestimmung entspricht es aber völlig einhelliger Auffassung, dass Vermögen nur ist, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist (OLG Wien NZ 1996, 314; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 84, Rz 13; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 40, Rz 8). Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva (RIS-Justiz RS0060128; G. Nowotny aaO). Eine Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 139, KO indiziert die Vermögenslosigkeit (OLG Wien 28 R 276/04w).
Im vorliegenden Fall befindet sich nur deshalb noch ein Restbetrag auf dem Konkurs-Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters, weil der Masseverwalter teilweise Bankverbindungen der Konkursgläubiger im Hinblick auf die seit der Konkurseröffnung verstrichene Zeit von mehr als 20 Jahren nicht mehr feststellen konnte. Daraus kann aber nicht der vom Revisionsrekurswerber gezogene Schluss abgeleitet werden, diese Mittel stellten Vermögen der Gesellschaft dar. Vielmehr sind diese Mittel wirtschaftlich und rechtlich bereits den Gläubigern zuzuordnen, liegt doch ein vom Konkursgericht rechtskräftig genehmigter Verteilungsentwurf des Masseverwalters vor, der - ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Konkursaufhebung - vom Masseverwalter zu vollziehen ist. Damit kann von Vorliegen von „Vermögen“ im aufgezeigten Sinn aber keine Rede sein.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich somit als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.