Die Revision der Klägerin ist jedoch aus folgenden Erwägungen zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Räumungsklage des Hauseigentümers gegen einen Dritten, der sein Recht zur Benützung des Bestandgegenstandes vom Mieter ableiten kann, abzuweisen (7 Ob 645/80 = MietSlg 32.0127 ua). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist daher hier entscheidungswesentlich, ob die Gesellschaft, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen hat und von der der Beklagte durch Übertragung der Mietrechte im Innenverhältnis seine Nutzungsberechtigung ableiten will, durch Vollbeendigung untergegangen ist oder noch Rechtspersönlichkeit hat.
Nach einhelliger Ansicht hat die Löschung einer Gesellschaft im
Firmenbuch nur rechtsbezeugende Bedeutung. Sie beendet nicht die
Parteifähigkeit der Gesellschaft (RIS-Justiz RS0021209). Ist jedoch
die Gesellschaft voll beendet, ist sie damit auch nicht parteifähig,
sodass gegen sie kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden kann
(RIS-Justiz RS0109397). Nur dann, wenn bereits ein Zivilprozess der
Gesellschaft anhängig ist, geht die Rechtspersönlichkeit der
Gesellschaft selbst bei völliger Vermögenslosigkeit nicht unter, was
mit dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Prozessgegners begründet
wird (verstärkter Senat 8 ObA 2344/96f = SZ 71/175 = GesRZ 1999, 34
(Dellinger) = ecolex 1999, 176 = JBl 1999, 126 = RdW 1999, 143). Im
Übrigen tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft, also der Verlust
der Rechtspersönlichkeit, nach herrschender Ansicht ein, wenn neben
der Löschung im Firmenbuch auch die materielle Voraussetzung der
Vermögenslosigkeit gegeben ist. Wenn noch liquides Aktivvermögen der
Gesellschaft vorhanden ist, bleibt die Rechtspersönlichkeit trotz
Löschung im Firmenbuch aufrecht. Bei Hervorkommen von Vermögen ist
eine Nachtragsliquidation durchzuführen (§ 40 FBG [früher: § 2 Abs 3
AmtslöschungsG]; vgl 6 Ob 330/98t = RdW 1999, 594 = GesRZ 1999, 186 =
wbl 1999, 471 = NZ 2000, 90; 6 Ob 19/01i = RdW 2001, 410 = ecolex
2001, 679 = wbl 2002, 38). Entscheidend ist, ob noch ein verwertbares
und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorhanden oder ob auf Grund der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (7 Ob 23/01k). Voraussetzung der Nachtragsliquidation ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens, wobei die herrschende Auffassung unter Vermögen das versteht, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar ist, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist; es muss sich um verteilungsfähige Aktiva handeln (6 Ob 19/01i).
Die Rechtsprechung hat zwar unter anderem auch Mietrechte der Gesellschaft als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen (7 Ob 645/80; 4 Ob 291/99v; LGZ Wien MietSlg 35.159). Im vorliegenden Fall ist das Mietrecht der Gesellschaft bei der gebotenen kaufmännisch-wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen. Das Mietrecht wurde bereits, wenn auch bloß im Innenverhältnis zwischen der GmbH und dem Beklagten wirksam, an diesen gegen ein einmaliges, bereits an den Beklagten bezahltes Entgelt abgetreten (vgl Würth in Rummel ABGB I3 § 1098 ABGB Rz 12, 13). Zudem liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 1 Z 4 erster Fall MRG (gänzlicher Weitergabe des Mietobjektes) vor. Auch deshalb ist eine kapitalbringende Verwertung des Mietrechtes ausgeschlossen, hat doch die Klägerin durch die vorliegende Räumungsklage dokumentiert, dass sie nicht gewillt ist, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Es besteht aber auch kein Abwicklungsbedarf hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur GmbH. Die Klägerin könnte gegen die bereits gelöschte GmbH mit einer Kündigung gar nicht vorgehen, weil ihre Antragsberechtigung auf Nachtragsliquidation voraussetzte, dass sie ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen dartun könnte (vgl RIS-Justiz RS0060128). Mit einer Aufkündigung würde jedoch im Gegenteil das einzige in Frage kommende "Vermögen", nämlich das allfällige Mietrecht der gelöschten GmbH, beseitigt. Der Oberste Gerichtshof hat zwar früher zum Teil ganz allgemein die Auffassung vertreten, zur Vollbeendigung einer Gesellschaft bedürfe es der Abwicklung aller die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse zu Dritten. Demgegenüber geht aber die heute herrschende Auffassung davon aus, dass die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft ausreicht, sondern, dass die Vollbeendigung, wie bereits ausgeführt, (schon) dann eintritt, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (9 ObA 17/98k = SZ 71/50 mwN). Dass eine Aufkündigung gegen eine gelöschte GmbH mangels deren Parteifähigkeit, die sie auf Grund der Vermögenslosigkeit bereits vor Einbringung der Aufkündigung verloren hat, nicht möglich ist und eine Nachtragsabwicklung von der Vermieterin aller Voraussicht nach nicht erreicht werden kann, kann nicht zum Ergebnis führen, dass der Beklagte weiterhin gegen den Willen der Klägerin im Mietobjekt mit dem Argument verbleibt, er könne sich auf ein von der ungekündigten GmbH abgeleitetes Gebrauchsrecht stützen. Eine Nachtragsabwicklung könnte im vorliegenden Fall jedenfalls nur darin bestehen, dass ein Liquidator bestellt wird, dem dann die berechtigte Aufkündigung der Klägerin zugestellt werden könnte. Damit wären aber keinerlei Vorteile für die Gesellschaftsgläubiger verbunden.Die Rechtsprechung hat zwar unter anderem auch Mietrechte der Gesellschaft als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen (7 Ob 645/80; 4 Ob 291/99v; LGZ Wien MietSlg 35.159). Im vorliegenden Fall ist das Mietrecht der Gesellschaft bei der gebotenen kaufmännisch-wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen. Das Mietrecht wurde bereits, wenn auch bloß im Innenverhältnis zwischen der GmbH und dem Beklagten wirksam, an diesen gegen ein einmaliges, bereits an den Beklagten bezahltes Entgelt abgetreten vergleiche Würth in Rummel ABGB I3 Paragraph 1098, ABGB Rz 12, 13). Zudem liegt der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall MRG (gänzlicher Weitergabe des Mietobjektes) vor. Auch deshalb ist eine kapitalbringende Verwertung des Mietrechtes ausgeschlossen, hat doch die Klägerin durch die vorliegende Räumungsklage dokumentiert, dass sie nicht gewillt ist, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Es besteht aber auch kein Abwicklungsbedarf hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur GmbH. Die Klägerin könnte gegen die bereits gelöschte GmbH mit einer Kündigung gar nicht vorgehen, weil ihre Antragsberechtigung auf Nachtragsliquidation voraussetzte, dass sie ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen dartun könnte vergleiche RIS-Justiz RS0060128). Mit einer Aufkündigung würde jedoch im Gegenteil das einzige in Frage kommende "Vermögen", nämlich das allfällige Mietrecht der gelöschten GmbH, beseitigt. Der Oberste Gerichtshof hat zwar früher zum Teil ganz allgemein die Auffassung vertreten, zur Vollbeendigung einer Gesellschaft bedürfe es der Abwicklung aller die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse zu Dritten. Demgegenüber geht aber die heute herrschende Auffassung davon aus, dass die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft ausreicht, sondern, dass die Vollbeendigung, wie bereits ausgeführt, (schon) dann eintritt, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (9 ObA 17/98k = SZ 71/50 mwN). Dass eine Aufkündigung gegen eine gelöschte GmbH mangels deren Parteifähigkeit, die sie auf Grund der Vermögenslosigkeit bereits vor Einbringung der Aufkündigung verloren hat, nicht möglich ist und eine Nachtragsabwicklung von der Vermieterin aller Voraussicht nach nicht erreicht werden kann, kann nicht zum Ergebnis führen, dass der Beklagte weiterhin gegen den Willen der Klägerin im Mietobjekt mit dem Argument verbleibt, er könne sich auf ein von der ungekündigten GmbH abgeleitetes Gebrauchsrecht stützen. Eine Nachtragsabwicklung könnte im vorliegenden Fall jedenfalls nur darin bestehen, dass ein Liquidator bestellt wird, dem dann die berechtigte Aufkündigung der Klägerin zugestellt werden könnte. Damit wären aber keinerlei Vorteile für die Gesellschaftsgläubiger verbunden.
Unter den hier gegebenen Umständen ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die GmbH durch Löschung und Vollbeendigung untergegangen ist und der Kläger keine Rechte mehr von ihr ableiten kann. Dem auf titellose Benützung gegründeten Räumungsbegehren der Klägerin war daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.
ie Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.ie Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.