Begründung:
In dem vom Amtsgericht Wien geführten Handelsregister war die "A*****gesellschaft mbH in Liquidation eingetragen. Über das Vermögen der Gesellschaft war am 6. 3. 1935 der Konkurs eröffnet worden, der am 20. 4. 1935 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens aufgehoben worden war. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss des Registergerichtes vom 17. 6. 1939 von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Über Antrag der V*****gesellschaft ***** GenmbH (V*****) bestellte das Erstgericht am 22. 3. 1999 den Prokuristen der V*****, Univ. Prof. Dr. Walter D***** gemäß § 93 Abs 5 GmbHG zum Liquidator der Gesellschaft. Dieser möge das weitere Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Urheberrechte an gewerbsmäßig hergestellten Firmwerken, verwerten.Über Antrag der V*****gesellschaft ***** GenmbH (V*****) bestellte das Erstgericht am 22. 3. 1999 den Prokuristen der V*****, Univ. Prof. Dr. Walter D***** gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG zum Liquidator der Gesellschaft. Dieser möge das weitere Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Urheberrechte an gewerbsmäßig hergestellten Firmwerken, verwerten.
Am 5. 7. 1999 beantragten die Antragsteller unter Berufung auf eigene Werknutzungsrechte und Urheberrechte, die Bestellung des Liquidators zu widerrufen, ihm aufzutragen, umgehend über seine Aktivitäten zu berichten, Rechnung zu legen und erfolgte Zahlungseingänge bis zur Klärung der Rechte gerichtlich zu hinterlegen und weiters die bevollmächtigte Rechtsanwältin der Antragsteller zur Liquidatorin der Gesellschaft zu bestellen. Der Liquidator habe Rechte an einem im Fernsehen ausgestrahlten Film der gelöschten Gesellschaft bereits geltend gemacht. Es sei ein Rechtsstreit anhängig. Der Liquidator sei zur Geltendmachung von Produzentenrechten schon nach der Satzung des V***** nicht berechtigt.
Das Firmenbuchgericht wies diesen Antrag ab. Die Antragslegitimation der Antragsteller könne dahingestellt bleiben. Es liege kein wichtiger Grund für die Abberufung des Liquidators vor. Es habe sich kein konkreter Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Ausnützung der Funktion als Nachtragsliquidator durch den bestellten Liquidator ergeben.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller mangels Rekurslegitimation zurück. Ein Rekursrecht habe nur der, in dessen subjektive Rechte mit der angefochtenen Entscheidung eingegriffen werde. Ein bloß wirtschaftliches Interesse begründe keine Beteiligtenstellung. Die Antragsteller hätten aber nur wirtschaftliche Interessen ins Treffen geführt. Rekurslegitimiert seien Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung vorhandenen Gesellschaftsvermögens hätten. Gemäß § 89 Abs 3 GmbHG könnten auch gerichtlich ernannte Liquidatoren aus wichtigen Gründen durch das Gericht und Liquidatoren, die nicht vom Gericht ernannt worden seien, durch Beschluss der Gesellschafter und unter den Voraussetzungen des § 89 Abs 2 GmbHG auch durch das Gericht abberufen werden. § 89 Abs 3 zweiter Fall GmbHG finde bei einer Nachtragsliquidation nach § 93 Abs 5 GmbHG oder einer Abwicklung gemäß § 2 Abs 3 ALöschG (§ 40 Abs 4 FBG) keine unmittelbare Anwendung. Die angeführte Gesetzesbestimmung enthalte aber eine wesentliche gesetzgeberische Wertung. Gläubigerschutzerwägungen seien kein selbständiger Zweck der gerichtlichen Liquidatorenabberufung. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls Gesellschaftsgläubigern oder anderen Dritten kein Antragsrecht auf Abberufung von Abwicklern und auf Bestellung neuer Abwickler zukomme. Eigene Verwertungsansprüche der Antragsteller oder Ansprüche gegen den Abwickler seien im streitigen Verfahren zu verfolgen.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller mangels Rekurslegitimation zurück. Ein Rekursrecht habe nur der, in dessen subjektive Rechte mit der angefochtenen Entscheidung eingegriffen werde. Ein bloß wirtschaftliches Interesse begründe keine Beteiligtenstellung. Die Antragsteller hätten aber nur wirtschaftliche Interessen ins Treffen geführt. Rekurslegitimiert seien Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung vorhandenen Gesellschaftsvermögens hätten. Gemäß Paragraph 89, Absatz 3, GmbHG könnten auch gerichtlich ernannte Liquidatoren aus wichtigen Gründen durch das Gericht und Liquidatoren, die nicht vom Gericht ernannt worden seien, durch Beschluss der Gesellschafter und unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG auch durch das Gericht abberufen werden. Paragraph 89, Absatz 3, zweiter Fall GmbHG finde bei einer Nachtragsliquidation nach Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG oder einer Abwicklung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG (Paragraph 40, Absatz 4, FBG) keine unmittelbare Anwendung. Die angeführte Gesetzesbestimmung enthalte aber eine wesentliche gesetzgeberische Wertung. Gläubigerschutzerwägungen seien kein selbständiger Zweck der gerichtlichen Liquidatorenabberufung. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls Gesellschaftsgläubigern oder anderen Dritten kein Antragsrecht auf Abberufung von Abwicklern und auf Bestellung neuer Abwickler zukomme. Eigene Verwertungsansprüche der Antragsteller oder Ansprüche gegen den Abwickler seien im streitigen Verfahren zu verfolgen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragen die Antragsteller die Abänderung dahin, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die V***** und der Liquidator beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.