Rechtssatz RS0060143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060143
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Zu den "Beteiligten", denen § 93 Abs 5 GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt.Zu den "Beteiligten", denen Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/92
Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 8/92
- 6 Ob 131/00h
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 131/00h
Vgl auch
- 6 Ob 274/00p
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 274/00p
Vgl auch; Beisatz: Die Abberufung des Liquidators und die Bestellung eines anderen Liquidators kann nur ein Beteiligter beantragen. (T1) Beisatz: Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung haben. (T2)
- 6 Ob 300/01p
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 300/01p
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 13/06i
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 13/06i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T3)
- 6 Ob 203/06f
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 203/06f
Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. §93 Abs5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4)
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060143
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19920227_OGH0002_0060OB00008_9200000_001