Der Liquidator erhebt im eigenen Namen sowie namens der gelöschten Gesellschaft einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zulassungsbeschwerde ist wegen der gebotenen Klarstellung der Ziele und Zwecke einer gemäß § 93 Abs 5 GesmbHG oder § 2 Abs 3 ALöschG stattfindenden Liquidation berechtigt, der Revisionsrekurs an sich aber nicht.Der Liquidator erhebt im eigenen Namen sowie namens der gelöschten Gesellschaft einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zulassungsbeschwerde ist wegen der gebotenen Klarstellung der Ziele und Zwecke einer gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GesmbHG oder Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG stattfindenden Liquidation berechtigt, der Revisionsrekurs an sich aber nicht.
Die unter der Annahme einer bestehenden Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschte Gesellschaft hält in einem anhängigen Rechtsstreit ihren Klagsstandpunkt aufrecht, ihr stünde gegen eine ehemalige Geschäftspartnerin eine 580.000 DM übersteigende Warenkaufpreisforderung zu. Eine Gesellschaftsgläubigerin hat diese eingeklagte Forderung gepfändet. Demgemäß stellte die Gesellschaft auch ihr Klagebegehren auf Zahlung an die betreibende Gläubigerin um.
Weder diese Pfändung noch die prozessuale Geltendmachung von Gegenforderungen änderte etwas an der Rechtszuständigkeit der Gesellschaft an der streitverfangenen Forderung. Diese ist daher ein tauglicher Gegenstand der Liquidation.
Während der Liquidation eingehende Gelder sind zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Aufgabe des Liquidators ist es aber auch, aushaftende Forderungen einbringlich zu machen, um sie dann zuvörderst zur Gläubigerbefriedigung zu verwenden. Dies gilt mangels abweichender Regelung uneingeschränkt auch für eine gemäß § 2 Abs 3 ALöschG stattfindende Liquidation (wie auch für eine sogenannte Nachtragsliquidation gemäß § 93 Abs 5 GmbHG).Während der Liquidation eingehende Gelder sind zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Aufgabe des Liquidators ist es aber auch, aushaftende Forderungen einbringlich zu machen, um sie dann zuvörderst zur Gläubigerbefriedigung zu verwenden. Dies gilt mangels abweichender Regelung uneingeschränkt auch für eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG stattfindende Liquidation (wie auch für eine sogenannte Nachtragsliquidation gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG).
Erst ein nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschulden verbleibendes Vermögen kann zur Verteilung unter die Gesellschafter gelangen. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzung für die (Nachtrags-)Liquidation gemäß § 93 Abs 5 GmbHG bzw § 2 Abs 3 ALöschG mit der Wendung, daß sich nach einer beendeten oder wegen angenommener Vermögenslosigkeit unterbliebenen Liquidation "noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen" oder "das Vorhandensein von Vermögen..., das der Verteilung unterliegt" herausstellt. Damit soll aber keinesfalls gesagt sein, daß Voraussetzung der Einleitung oder Wiederaufnahme der Liquidation gemäß § 2 Abs 3 ALöschG bzw § 93 Abs 5 GmbHG die voraussichtliche Erzielung eines zur Verteilung an die Gesellschafter verbleibenden Reinerlöses sei. Zur ordnungsgemäßen Liquidation gehört eben zuvörderst die weitestmögliche Schuldentilgung.Erst ein nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschulden verbleibendes Vermögen kann zur Verteilung unter die Gesellschafter gelangen. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzung für die (Nachtrags-)Liquidation gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG bzw Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG mit der Wendung, daß sich nach einer beendeten oder wegen angenommener Vermögenslosigkeit unterbliebenen Liquidation "noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen" oder "das Vorhandensein von Vermögen..., das der Verteilung unterliegt" herausstellt. Damit soll aber keinesfalls gesagt sein, daß Voraussetzung der Einleitung oder Wiederaufnahme der Liquidation gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG bzw Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG die voraussichtliche Erzielung eines zur Verteilung an die Gesellschafter verbleibenden Reinerlöses sei. Zur ordnungsgemäßen Liquidation gehört eben zuvörderst die weitestmögliche Schuldentilgung.
Der von den Rechtsmittelwerbern vertretene Standpunkt, daß dies nur eine lästige, "nicht zielführende", nämlich zur Erreichung eines zur Verteilung an die Gesellschafter verbleibenden Vermögens untaugliche Mühe wäre, ist geradezu sittenwidrig.
Zu den "Beteiligten", denen § 93 Abs 5 GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt (vgl zB Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß5, 324 und Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 721). Bei der Entscheidung über die Fortführung oder Einstellung einer (Nachtrags-)Liquidation gemäß § 93 Abs 5 GmbHG oder § 2 Abs 3 ALöschG sind vor allem die Interessen solcher "Beteiligter" zu beachten.Zu den "Beteiligten", denen Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt vergleiche zB Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß5, 324 und Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 721). Bei der Entscheidung über die Fortführung oder Einstellung einer (Nachtrags-)Liquidation gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG oder Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG sind vor allem die Interessen solcher "Beteiligter" zu beachten.
Auch die gebotene Verwendung eines von einer Anspruchsverfolgung zu erhoffenden Vermögenseinganges zur Gläubigerbefriedigung, im besonderen also auch die Eintreibung einer Forderung, mag sie auch zur Hereinbringung einer betriebenen höheren Forderung gepfändet worden sein, benimmt einem vermögensrechtlichen Anspruch der Gesellschaft, dessen Erfüllung nach objektiver Beurteilung nicht aussichtslos erscheinen müßte, nicht die Eigenschaft, "der Verteilung zu unterliegen" und damit tauglicher Gegenstand einer (Nachtrags-)Liquidation zu sein.
Die gegenteilige Auffassung der Rechtsmittelwerber verstößt gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr, die es auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung zu wahren gilt.
Der auf Leistung eines Kostenvorschusses durch die Gesellschaftsgläubigerin gerichtete Eventualantrag ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Dem Revisionsrekurs war aus den dargelegten Erwägungen ein Erfolg zu versagen.