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Rechtssatz RS0114803×

Rechtssatz RS0114803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114803

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 19/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i
    Veröff: SZ 74/28
  • 6 Ob 274/00p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 274/00p
  • 6 Ob 300/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 300/01p
    Beisatz: Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben. (T1)
  • 6 Ob 314/03z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 314/03z
    Auch; Beisatz: Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im § 93 Abs 4 GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Bucheinsicht ist vielmehr eine Rechtsfolge der Nichtverständigung des Gläubigers nach § 91 Abs 1 letzter Satz GmbHG und der damit verbundenen Nichtteilnahme am Liquidationsverfahren. (T2)
  • 6 Ob 48/05k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 48/05k
  • 6 Ob 13/06i
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 13/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T3)
  • 6 Ob 203/06f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 203/06f
    Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4)
  • 6 Ob 105/08x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
    Beisatz: Antragsberechtigt ist auch das Strafgericht, das den auf eine GmbH zugelassenen und im Strafverfahren gegen deren frühere Geschäftsführerin beschlagnahmten Pkw nach Einstellung des Strafverfahrens an die Eigentümerin zurückzustellen hat. (T5)
  • 6 Ob 178/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
    Beis wie T1
  • 6 Ob 28/20s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 6 Ob 28/20s
    vgl; Beisatz: Beteiligter ist jeder Gesellschafter; sofern über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter, darüber hinaus der Gläubiger eines Gesellschafters, der die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters pfänden und sich zur Einziehung überweisen hat lassen. (T6)
    Beisatz: Die Antragsbefugnis der Beteiligten ist gesellschaftsvertraglich weder abdingbar noch beschränkbar. (T7)
    Anm: Veröff: SZ 2020/89
  • 1 Ob 242/22b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 242/22b
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114803

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00019_01I0000_002