Rechtssatz RS0114803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114803
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (so bereits SZ 64/134).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/01i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i
Veröff: SZ 74/28
- 6 Ob 274/00p
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 274/00p
- 6 Ob 300/01p
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 300/01p
Beisatz: Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben. (T1)
- 6 Ob 314/03z
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 314/03z
Auch; Beisatz: Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im § 93 Abs 4 GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Bucheinsicht ist vielmehr eine Rechtsfolge der Nichtverständigung des Gläubigers nach § 91 Abs 1 letzter Satz GmbHG und der damit verbundenen Nichtteilnahme am Liquidationsverfahren. (T2)
- 6 Ob 48/05k
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 48/05k
- 6 Ob 13/06i
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 13/06i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T3)
- 6 Ob 203/06f
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 203/06f
Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4)
- 6 Ob 105/08x
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
Beisatz: Antragsberechtigt ist auch das Strafgericht, das den auf eine GmbH zugelassenen und im Strafverfahren gegen deren frühere Geschäftsführerin beschlagnahmten Pkw nach Einstellung des Strafverfahrens an die Eigentümerin zurückzustellen hat. (T5)
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Beis wie T1
- 6 Ob 28/20s
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 6 Ob 28/20s
vgl; Beisatz: Beteiligter ist jeder Gesellschafter; sofern über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter, darüber hinaus der Gläubiger eines Gesellschafters, der die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters pfänden und sich zur Einziehung überweisen hat lassen. (T6)
Beisatz: Die Antragsbefugnis der Beteiligten ist gesellschaftsvertraglich weder abdingbar noch beschränkbar. (T7)
Anm: Veröff: SZ 2020/89
- 1 Ob 242/22b
Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 242/22b
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114803
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00019_01I0000_002