Rechtssatz RS0125695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125695
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Norm
GBG idF GB-Nov 2008 §27
NO §79
NO §89a
Rechtssatz
Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannten Personen befugt sind, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen (§ 89a NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen.Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG in der Fassung der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem Paragraph 27, Absatz 2, GBG in der Fassung der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (Paragraph 79, Absatz 2, NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannten Personen befugt sind, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen (Paragraph 89 a, NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 206/09v
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 206/09v
Veröff: SZ 2010/10
- 5 Ob 259/09p
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 259/09p
- 5 Ob 33/10d
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 33/10d
nur: Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt grundsätzlich nicht. (T1)
- 5 Ob 195/15k
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 195/15k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125695
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00206_09V0000_002