Rechtssatz RS0126075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126075
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Norm
GBG idF GB-Nov 2008 §27 Abs2
GBG idF GB-Nov 2008 §27 Abs3
GBG §93
GBG idF AktRÄG 2009 §137 Abs4
Rechtssatz
Das Gesetz ordnet keine Rückwirkung des mit dem AktRÄG 2009 an § 137 Abs 4 GBG angeführten dritten Satzes an. Wenn das Gesuch vor Inkrafttreten dieser Änderung bei Gericht eingebracht wurde, genügt bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterfertigung nur einer der Vertragserklärungen vor dem 1. 1. 2009 allein nicht, um die Übereinstimmung der Urkunde mit den Erfordernissen nach § 27 Abs 2 GBG idF vor der GB-Novelle 2008 (nach denen die Angabe der Firmenbuchnummer nicht zwingend ist) für die Verbücherung ausreichen zu lassen. In einem solchen Fall ist auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien abzustellen.Das Gesetz ordnet keine Rückwirkung des mit dem AktRÄG 2009 an Paragraph 137, Absatz 4, GBG angeführten dritten Satzes an. Wenn das Gesuch vor Inkrafttreten dieser Änderung bei Gericht eingebracht wurde, genügt bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterfertigung nur einer der Vertragserklärungen vor dem 1. 1. 2009 allein nicht, um die Übereinstimmung der Urkunde mit den Erfordernissen nach Paragraph 27, Absatz 2, GBG in der Fassung vor der GB-Novelle 2008 (nach denen die Angabe der Firmenbuchnummer nicht zwingend ist) für die Verbücherung ausreichen zu lassen. In einem solchen Fall ist auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126075
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00033_10D0000_001