Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses (oder Schuldenregulierungsverfahrens) erworben werden können, bestimmt gemäß § 25 GBG die Konkursordnung. § 13 KO ordnet an, dass Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem „vor der Konkurseröffnung" liegenden Tag richtet. Bei Beurteilung des Rangs nach § 13 KO entscheidet gemäß § 29 GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht. Sofern für die betreffende Eintragung aber die Rangordnung angemerkt ist, um die Eintragung binnen Jahresfrist nach Bewilligung dieser Anmerkung angesucht wird, die Urkunde über das Rechtsgeschäft auch vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde (§ 56 GBG) und dieses Datum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung (§§ 55, 56 GBG) beurkundet ist, richtet sich der Rang nach jenem der bewilligten Anmerkung (5 Ob 86/02m = NZ 2003/555 [Hoyer] mwN).Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses (oder Schuldenregulierungsverfahrens) erworben werden können, bestimmt gemäß Paragraph 25, GBG die Konkursordnung. Paragraph 13, KO ordnet an, dass Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem „vor der Konkurseröffnung" liegenden Tag richtet. Bei Beurteilung des Rangs nach Paragraph 13, KO entscheidet gemäß Paragraph 29, GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht. Sofern für die betreffende Eintragung aber die Rangordnung angemerkt ist, um die Eintragung binnen Jahresfrist nach Bewilligung dieser Anmerkung angesucht wird, die Urkunde über das Rechtsgeschäft auch vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde (Paragraph 56, GBG) und dieses Datum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung (Paragraphen 55, 56, GBG) beurkundet ist, richtet sich der Rang nach jenem der bewilligten Anmerkung (5 Ob 86/02m = NZ 2003/555 [Hoyer] mwN).
Schon bisher war für den Beginn der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung § 2 KO maßgeblich, der vor Inkrafttreten des IRÄG lautete: „Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist." Die Grundbuchssperre des § 13 KO trat daher mit jenem Tag ein, den § 2 KO als Beginn der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung bezeichnete (5 Ob 183/75 = SZ 48/104; 5 Ob 86/02m u.a.).Schon bisher war für den Beginn der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung Paragraph 2, KO maßgeblich, der vor Inkrafttreten des IRÄG lautete: „Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist." Die Grundbuchssperre des Paragraph 13, KO trat daher mit jenem Tag ein, den Paragraph 2, KO als Beginn der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung bezeichnete (5 Ob 183/75 = SZ 48/104; 5 Ob 86/02m u.a.).
Durch das IRÄG 1997 (BGBl Nr. 114/1997) wurde beginnend mit 13. 9. 1997 § 2 KO dahin geändert, dass er in seinem Abs 1 nunmehr lautet:Durch das IRÄG 1997 Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1997,) wurde beginnend mit 13. 9. 1997 Paragraph 2, KO dahin geändert, dass er in seinem Absatz eins, nunmehr lautet:
„Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursediktes folgt." In den Materialien zum IRÄG 1997 heißt es dazu:" Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung selbst erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit (z.B. Prozesssperre, Exekutionssperre, Einordnen des laufenden Entgelts der Arbeitnehmer als Konkurs- oder Masseforderung) nicht praktikabel."
Schon dieser beispielhaften Aufzählung kann entnommen werden, dass natürlich auch die Grundbuchssperre davon umfasst ist. Das steht auch in der Lehre außer Zweifel (vgl Mohr, KO10 Ausführungen zu E 2 zu § 13 KO; Feil KO4 109).Schon dieser beispielhaften Aufzählung kann entnommen werden, dass natürlich auch die Grundbuchssperre davon umfasst ist. Das steht auch in der Lehre außer Zweifel vergleiche Mohr, KO10 Ausführungen zu E 2 zu Paragraph 13, KO; Feil KO4 109).
Die Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, bei der Bestimmung des § 13 KO oder auch jener des § 56 Abs 3 GBG handle sich um Spezialnormen, die nach wie vor ausschließlich auf den Tag der Konkurseröffnung abstellten, erweist sich damit als unhaltbar. Die in § 13 KO angeordneten Grundbuchssperre ist ja nur eine der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung und daher durch die Grundnorm des § 2 KO bestimmt.Die Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, bei der Bestimmung des Paragraph 13, KO oder auch jener des Paragraph 56, Absatz 3, GBG handle sich um Spezialnormen, die nach wie vor ausschließlich auf den Tag der Konkurseröffnung abstellten, erweist sich damit als unhaltbar. Die in Paragraph 13, KO angeordneten Grundbuchssperre ist ja nur eine der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung und daher durch die Grundnorm des Paragraph 2, KO bestimmt.
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können daher auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein.Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können daher auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in Paragraph 13, KO normierte Grundbuchssperre ein.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.