Rechtssatz RS0125591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125591
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Rechtssatz
Dass Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in § 10 Abs 1 AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.Dass Einverleibungen und Vormerkungen über unbewegliche Sachen nur dann nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tag richtet, gilt nicht nur für die in Paragraph 10, Absatz eins, AO erwähnten richterlichen Absonderungsrechte, sondern auch für vertraglich begründete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125591
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091124_OGH0002_0050OB00153_09Z0000_001