Rechtssatz RS0124332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124332
Entscheidungsdatum
25.07.2014
Rechtssatz
Weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein- und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, wird per se ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot bewirkt. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 176/08f
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 176/08f
Veröff: SZ 2008/156
- 5 Ob 45/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 45/09t
Vgl aber; Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T1);
Bem: Hier: Kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. (T2)
- 5 Ob 153/09z
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/155
- 5 Ob 35/14d
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 35/14d
nur: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist grundsätzlich die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.(T3); Veröff: SZ 2014/24
- 5 Ob 116/14s
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 116/14s
Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124332
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0050OB00176_08F0000_001