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Entscheidung 5 Ob 35/14d×

Entscheidung 5 Ob 35/14d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061048 Rechtssatz 13.06.1995Zivilrecht
Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (§ 108 GBG) sowie Abschreibungen …
RS0061052 Rechtssatz 26.05.1992Zivilrecht
Der Zweck der Bestimmung des § 86 GBG ist, die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintanzuhalten.
RS0061062 Rechtssatz 13.06.1995Zivilrecht
Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß § 23 LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit …
RS0124332 Rechtssatz 21.10.2008Zivilrecht
Weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein- und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, wird per s …
RS0129376 Rechtssatz 13.03.2014Zivilrecht
Dass durch die GB‑ Nov 2012 in § 86 GBG der Begriff des Mindestanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, aufgenommen wurde und dem Begriff der Grundbuchseinlage gegenüber gestellt wird, bedeutet schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht, dass die …