Rechtssatz RS0129376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129376
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Norm
GBG idF GB-Nov 2012 §86
Rechtssatz
Dass durch die GB‑ Nov 2012 in § 86 GBG der Begriff des Mindestanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, aufgenommen wurde und dem Begriff der Grundbuchseinlage gegenüber gestellt wird, bedeutet schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht, dass die Eintragung eines Rechts an mehreren Mindestanteilen dem Kumulierungsverbot unterliegen soll, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage, etwa die Einheit der Urkunde, vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen Kumulierungsgründe, insbesondere die Einheit der Urkunden beide Mindestanteile betreffend vor, nämlich sowohl der Kaufvertrag zum Erwerb des Eigentumsrechts an beiden Mindestanteilen als auch die Pfandlöschungs‑ und Freilassungserklärungen für die Löschung der bezeichneten, auf beiden Anteilen einverleibten Lasten.Dass durch die GB‑ Nov 2012 in Paragraph 86, GBG der Begriff des Mindestanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, aufgenommen wurde und dem Begriff der Grundbuchseinlage gegenüber gestellt wird, bedeutet schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht, dass die Eintragung eines Rechts an mehreren Mindestanteilen dem Kumulierungsverbot unterliegen soll, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage, etwa die Einheit der Urkunde, vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen Kumulierungsgründe, insbesondere die Einheit der Urkunden beide Mindestanteile betreffend vor, nämlich sowohl der Kaufvertrag zum Erwerb des Eigentumsrechts an beiden Mindestanteilen als auch die Pfandlöschungs‑ und Freilassungserklärungen für die Löschung der bezeichneten, auf beiden Anteilen einverleibten Lasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129376
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140313_OGH0002_0050OB00035_14D0000_001