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Rechtssatz RS0129376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129376

Geschäftszahl

5Ob35/14d

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Norm

GBG idF GB-Nov 2012 §86

Rechtssatz

Dass durch die GB‑ Nov 2012 in Paragraph 86, GBG der Begriff des Mindestanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, aufgenommen wurde und dem Begriff der Grundbuchseinlage gegenüber gestellt wird, bedeutet schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht, dass die Eintragung eines Rechts an mehreren Mindestanteilen dem Kumulierungsverbot unterliegen soll, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage, etwa die Einheit der Urkunde, vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen Kumulierungsgründe, insbesondere die Einheit der Urkunden  beide Mindestanteile betreffend vor, nämlich sowohl der Kaufvertrag zum Erwerb des Eigentumsrechts an beiden Mindestanteilen als auch die Pfandlöschungs‑ und Freilassungserklärungen für die Löschung der bezeichneten, auf beiden Anteilen einverleibten Lasten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/14d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 35/14d
    Veröff: SZ 2014/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129376

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140313_OGH0002_0050OB00035_14D0000_001