Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Gesetzeszweck des § 86 GBG, auch in Zusammenhang mit § 23 Abs 1 LiegTeilG, befasst und im Ergebnis eine großzügige Handhabung der Kumulierungsmöglichkeiten vorgegeben, die entweder im Gesetz selbst geboten sind (vgl etwa § 23 Abs 1 LiegTeilG oder § 97 GBG) oder aber mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten (vgl dazu RIS-Justiz RS0061048; RS0061062; RS0061052; RS0061058; zuletzt 5 Ob 176/08f = ZAK 2009/10).Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Gesetzeszweck des Paragraph 86, GBG, auch in Zusammenhang mit Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG, befasst und im Ergebnis eine großzügige Handhabung der Kumulierungsmöglichkeiten vorgegeben, die entweder im Gesetz selbst geboten sind vergleiche etwa Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG oder Paragraph 97, GBG) oder aber mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0061048; RS0061062; RS0061052; RS0061058; zuletzt 5 Ob 176/08f = ZAK 2009/10).
Seit den Entscheidungen 5 Ob 69/98b (= NZ 1998/727 mit Zust Hoyer) und 5 Ob 220/98h (= NZ 1999/445 mit Zust Hoyer) vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass auch mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in nur einem Gesuch tragen, soweit die Erledigung dieses Gesuchs nur gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge. Solange der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist (vgl 5 Ob 252/04a = JBl 2005, 587 [Holzner]), ist eine Kumulierung mehrerer Begehren in einem Gesuch nicht unzulässig. Es kommt schließlich weder darauf an, ob die die Eintragung begründenden Tatsachen in ein und derselben Urkunde enthalten sind, noch darauf, ob Eintragungen ausschließlich in einer oder aber in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder aber in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen wären. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen.Seit den Entscheidungen 5 Ob 69/98b (= NZ 1998/727 mit Zust Hoyer) und 5 Ob 220/98h (= NZ 1999/445 mit Zust Hoyer) vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass auch mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in nur einem Gesuch tragen, soweit die Erledigung dieses Gesuchs nur gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge. Solange der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist vergleiche 5 Ob 252/04a = JBl 2005, 587 [Holzner]), ist eine Kumulierung mehrerer Begehren in einem Gesuch nicht unzulässig. Es kommt schließlich weder darauf an, ob die die Eintragung begründenden Tatsachen in ein und derselben Urkunde enthalten sind, noch darauf, ob Eintragungen ausschließlich in einer oder aber in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder aber in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen wären. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen.
Ganz zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Regelung des § 23 Abs 1 LiegTeilG eine Kumulierung sogar anordnet. Um die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen. Während nach früherer Meinung und Rechtsprechung (vgl Feil GBG3 Rz 4 zu § 74 GBG; RPflSlgG 1907) mit einem solchen Antrag nach § 23 LiegTeilG weitere Anträge, etwa auf Pfandrechtseinverleibung, wegen des Kumulierungsverbots nicht verbunden werden durften, lässt dies die jüngere Rechtsprechung zu (vgl 5 Ob 252/04a). Ob sich die Grundlage dieser Rechte in einer oder mehreren Urkunden findet, ist, wie ausgeführt, bedeutungslos.Ganz zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG eine Kumulierung sogar anordnet. Um die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen. Während nach früherer Meinung und Rechtsprechung vergleiche Feil GBG3 Rz 4 zu Paragraph 74, GBG; RPflSlgG 1907) mit einem solchen Antrag nach Paragraph 23, LiegTeilG weitere Anträge, etwa auf Pfandrechtseinverleibung, wegen des Kumulierungsverbots nicht verbunden werden durften, lässt dies die jüngere Rechtsprechung zu vergleiche 5, Ob 252/04a). Ob sich die Grundlage dieser Rechte in einer oder mehreren Urkunden findet, ist, wie ausgeführt, bedeutungslos.
Mit der zuletzt ergangenen Entscheidung 5 Ob 176/08f (= ZAK 2009/10) wurde es als mit dem § 86 GBG, aus dem ja ein Kumulierungsverbot abgeleitet wird, vereinbar angesehen, in einem Grundbuchsgesuch folgende Begehren zu stellen: aufgrund einer Urkunde (Übergabsvertrag) mehreren Personen auf mehreren Liegenschaften Rechte zu verbüchern und gleichzeitig aufgrund einer anderen Urkunde, teilweise dieselben Liegenschaften betreffend, die Löschung anderer Rechte vorzunehmen.Mit der zuletzt ergangenen Entscheidung 5 Ob 176/08f (= ZAK 2009/10) wurde es als mit dem Paragraph 86, GBG, aus dem ja ein Kumulierungsverbot abgeleitet wird, vereinbar angesehen, in einem Grundbuchsgesuch folgende Begehren zu stellen: aufgrund einer Urkunde (Übergabsvertrag) mehreren Personen auf mehreren Liegenschaften Rechte zu verbüchern und gleichzeitig aufgrund einer anderen Urkunde, teilweise dieselben Liegenschaften betreffend, die Löschung anderer Rechte vorzunehmen.
Selbst eine derart extensive Einschränkung des sog Kumulierungsverbots des § 86 GBG, wie sie vom erkennenden Senat vertreten wird, lässt aber im vorliegenden Fall das von den Revisionsrekurswerbern gewünschten Ergebnis nicht zu:Selbst eine derart extensive Einschränkung des sog Kumulierungsverbots des Paragraph 86, GBG, wie sie vom erkennenden Senat vertreten wird, lässt aber im vorliegenden Fall das von den Revisionsrekurswerbern gewünschten Ergebnis nicht zu:
Hier liegt nämlich kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften vor, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. § 23 Abs 1 LiegTeilG und die oben wiedergegebene Rechtsprechung lassen es zwar zu, die Begehren der einzelnen Erwerber auf Abschreibung, Eröffnung einer neuen Einlage, Verbücherung von Pfandrechten und eines Vorkaufsrechts zu kumulieren. Eine Verbindung der Verbücherungsanträge verschiedener einzelner Käufer erweist sich aber als unzulässig. Das ergibt sich mittelbar aus § 86 GBG, der mit der beispielhaften Hervorhebung der Kumulierungsmöglichkeit mehrerer Ansuchen desselben Antragstellers oder mehrerer Antragsteller aufgrund einer einheitlichen Urkunde oder einer identen Grundbuchseinlage eben doch der schrankenlosen Kumulierung von Grundbuchsgesuchen einen Riegel vorschieben will, vor allem aber daraus, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG enthalten, deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. Ein die Kumulierung rechtfertigendes Argument - wie etwa in dem zu 5 Ob 176/08f entschiedenen Fall die Zweckmäßigkeit der Verbücherung einer umfassenden Übergaberegelung an Hand eines einzigen Antrags - ist hier nicht zu sehen. Dem Rekursgericht ist also darin Recht zu geben, dass die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze nicht den Schluss zulassen, dass die Gesuche der Erst- und Zweitantragstellerin einerseits und des Drittantragstellers andererseits miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen.Hier liegt nämlich kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften vor, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG und die oben wiedergegebene Rechtsprechung lassen es zwar zu, die Begehren der einzelnen Erwerber auf Abschreibung, Eröffnung einer neuen Einlage, Verbücherung von Pfandrechten und eines Vorkaufsrechts zu kumulieren. Eine Verbindung der Verbücherungsanträge verschiedener einzelner Käufer erweist sich aber als unzulässig. Das ergibt sich mittelbar aus Paragraph 86, GBG, der mit der beispielhaften Hervorhebung der Kumulierungsmöglichkeit mehrerer Ansuchen desselben Antragstellers oder mehrerer Antragsteller aufgrund einer einheitlichen Urkunde oder einer identen Grundbuchseinlage eben doch der schrankenlosen Kumulierung von Grundbuchsgesuchen einen Riegel vorschieben will, vor allem aber daraus, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd Paragraphen 76, 83,, und 96 GBG enthalten, deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. Ein die Kumulierung rechtfertigendes Argument - wie etwa in dem zu 5 Ob 176/08f entschiedenen Fall die Zweckmäßigkeit der Verbücherung einer umfassenden Übergaberegelung an Hand eines einzigen Antrags - ist hier nicht zu sehen. Dem Rekursgericht ist also darin Recht zu geben, dass die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze nicht den Schluss zulassen, dass die Gesuche der Erst- und Zweitantragstellerin einerseits und des Drittantragstellers andererseits miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen.
Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl 5 Ob 287/00t = NZ 2001/516).Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen vergleiche 5 Ob 287/00t = NZ 2001/516).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.