Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Kumulierungsverbots des § 86 GBG abgewichen ist.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Kumulierungsverbots des Paragraph 86, GBG abgewichen ist.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Dass die Verbücherung sämtlicher im Übergabsvertrag vereinbarter Rechtsbegründungen aufgrund eines Gesuchs schon nach dem Wortlaut des § 86 GBG zulässig ist, weil sie sich aus derselben Urkunde und im Besonderen aus der Einheit der Urkunde über den bäuerlichen Übergabsvertrag ergeben, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diesfalls liegt eben die in § 86 GBG ausdrücklich für zulässig erklärte Kumulierung von Gesuchen vor (vgl zur Einheit der Urkunde 5 Ob 68/95 = NZ 1996, 44 [Hoyer] ua).Dass die Verbücherung sämtlicher im Übergabsvertrag vereinbarter Rechtsbegründungen aufgrund eines Gesuchs schon nach dem Wortlaut des Paragraph 86, GBG zulässig ist, weil sie sich aus derselben Urkunde und im Besonderen aus der Einheit der Urkunde über den bäuerlichen Übergabsvertrag ergeben, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diesfalls liegt eben die in Paragraph 86, GBG ausdrücklich für zulässig erklärte Kumulierung von Gesuchen vor vergleiche zur Einheit der Urkunde 5 Ob 68/95 = NZ 1996, 44 [Hoyer] ua).
Dasselbe gilt für das Begehren um Löschung mehrerer Rechte der früheren Übergeberin aus dem früheren Übergabsvertrag vom 21. 1. 1975. Obwohl mehrere Liegenschaften vom Rechtsverzicht betroffen sind, gründet sich das Einverleibungsbegehren nur auf eine Urkunde und erfüllt die Voraussetzungen des § 86 GBG. In Frage steht also, ob das im Weg eines Umkehrschlusses aus § 86 GBG abzuleitende Kumulierungsverbot der gemeinsamen Erledigung dieser Begehren aufgrund eines einzigen Gesuchs entgegensteht.Dasselbe gilt für das Begehren um Löschung mehrerer Rechte der früheren Übergeberin aus dem früheren Übergabsvertrag vom 21. 1. 1975. Obwohl mehrere Liegenschaften vom Rechtsverzicht betroffen sind, gründet sich das Einverleibungsbegehren nur auf eine Urkunde und erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 86, GBG. In Frage steht also, ob das im Weg eines Umkehrschlusses aus Paragraph 86, GBG abzuleitende Kumulierungsverbot der gemeinsamen Erledigung dieser Begehren aufgrund eines einzigen Gesuchs entgegensteht.
Das wird vom erkennenden Senat verneint.
Seit der Entscheidung 5 Ob 69/98b (= NZ 1998/427 mit Zustimmung Hoyer) vertritt der erkennende Senat eine großzügigere Tendenz in der Frage der Zulässigkeit der Kumulierung von Eintragungsbegehren in ein- und demselben Gesuch. Demnach ist das Kumulierungsverbot einschränkend auszulegen (vgl 5 Ob 220/98h = NZ 1999/445 [zust Hoyer]). Auch mehrere Kumulierungsgründe können nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen, soweit diese Bündelung nicht dem Gesetzeszweck des § 86 GBG zuwiderläuft. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen (5 Ob 69/98b). Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist (vgl 5 Ob 252/04a = JBl 2005, 587 [Holzner]).Seit der Entscheidung 5 Ob 69/98b (= NZ 1998/427 mit Zustimmung Hoyer) vertritt der erkennende Senat eine großzügigere Tendenz in der Frage der Zulässigkeit der Kumulierung von Eintragungsbegehren in ein- und demselben Gesuch. Demnach ist das Kumulierungsverbot einschränkend auszulegen vergleiche 5 Ob 220/98h = NZ 1999/445 [zust Hoyer]). Auch mehrere Kumulierungsgründe können nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen, soweit diese Bündelung nicht dem Gesetzeszweck des Paragraph 86, GBG zuwiderläuft. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen (5 Ob 69/98b). Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist vergleiche 5, Ob 252/04a = JBl 2005, 587 [Holzner]).
Eine solche Verfehlung des Zwecks des § 86 GBG ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Die Begehren werden zwar auf zwei unterschiedliche Urkunden gestützt, einerseits die Verzichtsurkunde und andererseits den Übergabsvertrag, die betroffenen Liegenschaften sind jedoch deckungsgleich, nur werden vom Übergabsvertrag zwei weitere Liegenschaften erfasst. Die grundbücherliche Erledigung der einzelnen Gesuchsteile wird durch andere Gesuchsteile nicht behindert oder verkompliziert. Der Einfachheit der Vollziehung halber kann der Spruch so abgefasst werden, dass die sich aus den einzelnen Urkunden ergebenden Änderungen gesondert angeführt werden. Ebenso könnten sämtliche betroffenen Liegenschaften und die darin jeweils zu bewilligenden Einverleibungen (aufgrund zweier Urkunden) getrennt dargestellt werden. In beiden Fällen bleibt die Übersichtlichkeit gewahrt.Eine solche Verfehlung des Zwecks des Paragraph 86, GBG ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Die Begehren werden zwar auf zwei unterschiedliche Urkunden gestützt, einerseits die Verzichtsurkunde und andererseits den Übergabsvertrag, die betroffenen Liegenschaften sind jedoch deckungsgleich, nur werden vom Übergabsvertrag zwei weitere Liegenschaften erfasst. Die grundbücherliche Erledigung der einzelnen Gesuchsteile wird durch andere Gesuchsteile nicht behindert oder verkompliziert. Der Einfachheit der Vollziehung halber kann der Spruch so abgefasst werden, dass die sich aus den einzelnen Urkunden ergebenden Änderungen gesondert angeführt werden. Ebenso könnten sämtliche betroffenen Liegenschaften und die darin jeweils zu bewilligenden Einverleibungen (aufgrund zweier Urkunden) getrennt dargestellt werden. In beiden Fällen bleibt die Übersichtlichkeit gewahrt.
Schließlich ist mit Hoyer (vgl die Anmerkungen je zu NZ 1998, 427, NZ 1996, 348 und NZ 1999/45) noch damit zu argumentieren, dass es den Parteien auch frei gestanden wäre, die gebündelten Anträge gleichzeitig zu überreichen, wodurch sich die Erledigung der Gesuche nicht erleichtert hätte (vgl auch 5 Ob 69/98b ua).Schließlich ist mit Hoyer vergleiche die Anmerkungen je zu NZ 1998, 427, NZ 1996, 348 und NZ 1999/45) noch damit zu argumentieren, dass es den Parteien auch frei gestanden wäre, die gebündelten Anträge gleichzeitig zu überreichen, wodurch sich die Erledigung der Gesuche nicht erleichtert hätte vergleiche , auch 5 Ob 69/98b ua).
Es ist daher zusammenzufassen, dass weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein- und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, per se ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot bewirkt wird. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.
Spruchgemäß war daher das gesamte Begehren zu bewilligen.