Begründung:
Die Antragsteller beantragten in ihrem Grundbuchsgesuch aufgrund eines Kaufvertrages die Abschreibung eines Grundstückes der Liegenschaft EZ 79 GB *****, die Eröffnung einer neuen EZ für dieses Grundstück und in dieser die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragsteller je zur Hälfte. Weiters begehrten sie mit diesem Gesuch aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages bei der EZ 79 die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wegerechtes und bei der neuen EZ die Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit. Schließlich sollte aufgrund einer Schuld- und Pfandurkunde ob der neuen EZ ein Pfandrecht einverleibt werden.
Das Erstgericht wies diese Anträge wegen unzulässiger Kumulierung im Sinne des § 86 GBG ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes im einzelnen und insgesamt S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer Kumulierung, wie sie hier vorliege - für zulässig. Es führte folgendes aus:Das Erstgericht wies diese Anträge wegen unzulässiger Kumulierung im Sinne des Paragraph 86, GBG ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes im einzelnen und insgesamt S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer Kumulierung, wie sie hier vorliege - für zulässig. Es führte folgendes aus:
In der Regel könne mit einem Gesuch auch nur eine Eintragung begehrt werden. Nach der Bestimmung des § 86 GBG könnten mehrere Eintragungen in einem Gesuch grundsätzlich nur dann verbunden werden, wenn diese Eintragungen durch ein und dieselbe Urkunde begründet würden, oder wenn ein und dasselbe Recht in mehreren Grundbuchseinlagen eingetragen werden solle, oder wenn die Eintragung mehrerer Rechte in einer einzigen Einlage begehrt werde. Es sei also zur Kumulierung von mehreren Begehren entweder die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage - mit der hier nicht zu beachtenden Ausnahme der Simultanhypotheken - erforderlich (Bartsch, Grundbuchsrecht7 54; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 296; NZ 1930, 89; RPflgSlgG 1470, 1510 ua). Darüber hinaus bestimme § 23 Abs 1 LiegTeilG, daß die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen sei. Daher sei dies noch kein Fall einer Kumulierung im Sinn des § 86 GBG und die Verbindung anderer Anträge damit sei auch dann zulässig, wenn sie aufgrund einer anderen Urkunde und über ein anderes Recht, jedoch in derselben Einlage vorgenommen werden sollen, von der ein Bestandteil abzuschreiben sei (vgl RPflSlgG 1404).In der Regel könne mit einem Gesuch auch nur eine Eintragung begehrt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 86, GBG könnten mehrere Eintragungen in einem Gesuch grundsätzlich nur dann verbunden werden, wenn diese Eintragungen durch ein und dieselbe Urkunde begründet würden, oder wenn ein und dasselbe Recht in mehreren Grundbuchseinlagen eingetragen werden solle, oder wenn die Eintragung mehrerer Rechte in einer einzigen Einlage begehrt werde. Es sei also zur Kumulierung von mehreren Begehren entweder die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage - mit der hier nicht zu beachtenden Ausnahme der Simultanhypotheken - erforderlich (Bartsch, Grundbuchsrecht7 54; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 296; NZ 1930, 89; RPflgSlgG 1470, 1510 ua). Darüber hinaus bestimme Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG, daß die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen sei. Daher sei dies noch kein Fall einer Kumulierung im Sinn des Paragraph 86, GBG und die Verbindung anderer Anträge damit sei auch dann zulässig, wenn sie aufgrund einer anderen Urkunde und über ein anderes Recht, jedoch in derselben Einlage vorgenommen werden sollen, von der ein Bestandteil abzuschreiben sei vergleiche RPflSlgG 1404).
Im gegenständlichen Fall sei weder die Voraussetzung der Einheit der Urkunde, noch jene der Einheit des einzutragenden Rechts, aber auch nicht jene der Einheit der Grundbuchseinlage gegeben. An der Einheit der Urkunde fehle es, weil die Abschreibung des gekauften Grundstückes vom Gutsbestand der EZ 79 GB ***** aufgrund des Kaufvertrages vom 17.11.1993, die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wegerechtes in der EZ 79 aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 6.5.1994 und die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung von S 693.000 sA in der neu zu eröffnenden Einlage aufgrund des Schuldscheins und der Pfandurkunde vom 28.10.1994 bzw 9.11.1994 erfolgen solle. Daß von der Einheit des einzutragenden Rechts keine Rede sein könne, verstehe sich bei den zur Eintragung vorgesehenen Rechten, nämlich Eigentumsrecht, Dienstbarkeitsrecht und Pfandrecht, von selbst. Es gehe daher nur noch um die Frage, ob die Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Auch diese Voraussetzung liege nicht vor. Wenn die Rekurswerber auf die Entscheidung des Rekursgerichtes 1 R 151/81 verwiesen, wonach in der Abschreibung des Grundstücks, der Eröffnung einer neuen Einlagezahl und Einverleibung des Eigentumsrechts sowie des Pfandrechts in dieser neuen EZ, eine unzulässige Kumulierung nicht erblickt werden könne, so sei diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Denn hier wollten die Antragsteller noch einen Schritt weitergehen und in der Grundbuchseinlage, von welcher die Abschreibung des Grundstückes erfolgen solle, die Dienstbarkeit des Wegerechtes einverleibt haben. Selbst wenn im Sinn des § 23 Abs 1 LiegTeilG die Abschreibung eines Bestandteiles eines Grundbuchskörpers und - wie hier - die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen sei und daher als einheitlicher Akt anzusehen sei, sodaß damit andere Anträge ohne Verletzung der Bestimmung des § 86 GBG verbunden werden könnten, so dürfe aber ein weiterer Antrag auf Einverleibung eines Rechts jedoch entweder nur die neu eröffnete Grundbuchseinlage oder jene Grundbuchseinlage betreffen, von der die Abschreibung zu erfolgen habe, damit noch von einer Einheit der Grundbuchseinlage gesprochen werden könne. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn in der neu zu eröffnenden Einlage ein Pfandrecht und in der anderen Grundbuchseinlage, von der die Abschreibung vorzunehmen sei, ein Dienstbarkeitsrecht einverleibt werden solle. Damit liege eine unzulässige Kumulierung nach § 86 GBG vor, weshalb das Erstgericht zu Recht alle Grundbuchsanträge abgewiesen habe, weil es ihm nicht überlassen sein könne, willkürlich die Auswahl des zu bewilligenden Teils zu treffen (EvBl 1975/113).Im gegenständlichen Fall sei weder die Voraussetzung der Einheit der Urkunde, noch jene der Einheit des einzutragenden Rechts, aber auch nicht jene der Einheit der Grundbuchseinlage gegeben. An der Einheit der Urkunde fehle es, weil die Abschreibung des gekauften Grundstückes vom Gutsbestand der EZ 79 GB ***** aufgrund des Kaufvertrages vom 17.11.1993, die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wegerechtes in der EZ 79 aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 6.5.1994 und die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung von S 693.000 sA in der neu zu eröffnenden Einlage aufgrund des Schuldscheins und der Pfandurkunde vom 28.10.1994 bzw 9.11.1994 erfolgen solle. Daß von der Einheit des einzutragenden Rechts keine Rede sein könne, verstehe sich bei den zur Eintragung vorgesehenen Rechten, nämlich Eigentumsrecht, Dienstbarkeitsrecht und Pfandrecht, von selbst. Es gehe daher nur noch um die Frage, ob die Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Auch diese Voraussetzung liege nicht vor. Wenn die Rekurswerber auf die Entscheidung des Rekursgerichtes 1 R 151/81 verwiesen, wonach in der Abschreibung des Grundstücks, der Eröffnung einer neuen Einlagezahl und Einverleibung des Eigentumsrechts sowie des Pfandrechts in dieser neuen EZ, eine unzulässige Kumulierung nicht erblickt werden könne, so sei diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Denn hier wollten die Antragsteller noch einen Schritt weitergehen und in der Grundbuchseinlage, von welcher die Abschreibung des Grundstückes erfolgen solle, die Dienstbarkeit des Wegerechtes einverleibt haben. Selbst wenn im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG die Abschreibung eines Bestandteiles eines Grundbuchskörpers und - wie hier - die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen sei und daher als einheitlicher Akt anzusehen sei, sodaß damit andere Anträge ohne Verletzung der Bestimmung des Paragraph 86, GBG verbunden werden könnten, so dürfe aber ein weiterer Antrag auf Einverleibung eines Rechts jedoch entweder nur die neu eröffnete Grundbuchseinlage oder jene Grundbuchseinlage betreffen, von der die Abschreibung zu erfolgen habe, damit noch von einer Einheit der Grundbuchseinlage gesprochen werden könne. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn in der neu zu eröffnenden Einlage ein Pfandrecht und in der anderen Grundbuchseinlage, von der die Abschreibung vorzunehmen sei, ein Dienstbarkeitsrecht einverleibt werden solle. Damit liege eine unzulässige Kumulierung nach Paragraph 86, GBG vor, weshalb das Erstgericht zu Recht alle Grundbuchsanträge abgewiesen habe, weil es ihm nicht überlassen sein könne, willkürlich die Auswahl des zu bewilligenden Teils zu treffen (EvBl 1975/113).
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Verbücherungsansuchen vollinhaltlich stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.