Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 2.1.1992 verkaufte die Gemeinde P***** dem Zweitantragsteller die aus den Grundstücken 303 LN und 304/4 bestehende Liegenschaft EZ 14 GB ***** sowie die aus dem Grundstück 278/1 bestehende Liegenschaft EZ 277 GB *****. Am 29.1.1992 schlossen sodann die Antragsteller einen Tauschvertrag, wonach der Zweitantragsteller von der Erstantragstellerin die Liegenschaft EZ 440 GB ***** erhält, die Erstantragstellerin vom Zweitantragsteller hingegen das Grundstück 303 LN der KG*****. Laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 1.6.1993 diente dies der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, die jetzt verbüchert werden soll.
Beide Vorinstanzen haben das im Spruch der Entscheidung angeführte Eintragungsgesuch der Antragsteller abgewiesen, weil es eine durch § 86 GBG nicht gedeckte Kumulierung verschiedener Begehren enthalte.Beide Vorinstanzen haben das im Spruch der Entscheidung angeführte Eintragungsgesuch der Antragsteller abgewiesen, weil es eine durch Paragraph 86, GBG nicht gedeckte Kumulierung verschiedener Begehren enthalte.
Das Rekursgericht begründete dies wie folgt:
In der Regel könne mit einem Grundbuchsgesuch nur eine Eintragung begehrt werden. § 86 GBG gestatte mehrere Eintragungsbegehren in einem Gesuch grundsätzlich nur dann, wenn diese Eintragungen durch ein und diesselbe Urkunde begründet werden, oder wenn ein und dasselbe Recht in mehreren Grundbuchseinlagen eingetragen werden soll, oder wenn die Eintragung mehrere Rechte in einer einzigen Einlage begehrt wird. Zur Kumulierung von mehreren Begehren sei daher entweder die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Darüber hinaus bestimme § 23 Abs 1 LiegTeilG, daß die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung sei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen iS des § 86 GBG außer acht zu lassen, daß die Ab- und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. Eine Verbindung anderer Anträge damit sei auch dann zulässig, wenn sie auf Grund einer anderen Urkunde und über ein anderes Recht, jedoch in derselben Einlage, vorgenommen werden sollen (vgl RPflSlg 1404 uva).In der Regel könne mit einem Grundbuchsgesuch nur eine Eintragung begehrt werden. Paragraph 86, GBG gestatte mehrere Eintragungsbegehren in einem Gesuch grundsätzlich nur dann, wenn diese Eintragungen durch ein und diesselbe Urkunde begründet werden, oder wenn ein und dasselbe Recht in mehreren Grundbuchseinlagen eingetragen werden soll, oder wenn die Eintragung mehrere Rechte in einer einzigen Einlage begehrt wird. Zur Kumulierung von mehreren Begehren sei daher entweder die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Darüber hinaus bestimme Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG, daß die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung sei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen iS des Paragraph 86, GBG außer acht zu lassen, daß die Ab- und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. Eine Verbindung anderer Anträge damit sei auch dann zulässig, wenn sie auf Grund einer anderen Urkunde und über ein anderes Recht, jedoch in derselben Einlage, vorgenommen werden sollen vergleiche RPflSlg 1404 uva).
Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen des § 86 GBG nicht gegeben. Die Eintragungen sollen nämlich auf Grund zweier verschiedener Urkunden, nämlich des Tauschvertrages vom 29.1.1992 und des Kaufvertrages vom 2.1.1992 erfolgen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß unter Vorlage beider Urkunden eine Sprungeintragung iS des § 22 GBG begehrt wurde. Der Hinweis der Antragsteller, daß dem Gesuch ein einziger Teilungsplan zugrundeliege, sei unerheblich. Der Teilungsplan stelle nämlich nur eine Beilage zur Veranschaulichung dar, keineswegs aber den Titel, auf Grund dessen Rechte erworben werden sollen (vgl NZ 1966, 124). Auch eine Einheit des Rechtes liege nicht vor, denn auch die einzuverleibenden Rechte leiteten sich von zwei verschiedenen Verträgen, dem Tausch- und dem Kaufvertrag ab. Und schließlich sei auch die Einheit der Grundbuchseinlage nicht gegeben, denn die Abschreibungen sollten in drei verschiedenen Grundbuchseinlagen durchgeführt werden. Dadurch unterscheide sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenen Fällen, die den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen NZ 1962, 105 und RPflSlg 1991 H 2, 41 zugrunde lagen. Während dort die Abschreibungen nur von einer Grundbuchseinlage erfolgten, werde hier die Abschreibung von Bestandteilen mehrerer Grundbuchskörper beantragt. Die Vorschrift des § 86 GBG könne aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht ausdehnend ausgelegt werden, zumal gerade das Grundbuchsrecht ein streng formales Recht sei. Zu Recht habe daher schon das Erstgericht die unzulässigerweise kumulierten Eintragungsbegehren der Antragsteller abgewiesen.Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 86, GBG nicht gegeben. Die Eintragungen sollen nämlich auf Grund zweier verschiedener Urkunden, nämlich des Tauschvertrages vom 29.1.1992 und des Kaufvertrages vom 2.1.1992 erfolgen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß unter Vorlage beider Urkunden eine Sprungeintragung iS des Paragraph 22, GBG begehrt wurde. Der Hinweis der Antragsteller, daß dem Gesuch ein einziger Teilungsplan zugrundeliege, sei unerheblich. Der Teilungsplan stelle nämlich nur eine Beilage zur Veranschaulichung dar, keineswegs aber den Titel, auf Grund dessen Rechte erworben werden sollen vergleiche NZ 1966, 124). Auch eine Einheit des Rechtes liege nicht vor, denn auch die einzuverleibenden Rechte leiteten sich von zwei verschiedenen Verträgen, dem Tausch- und dem Kaufvertrag ab. Und schließlich sei auch die Einheit der Grundbuchseinlage nicht gegeben, denn die Abschreibungen sollten in drei verschiedenen Grundbuchseinlagen durchgeführt werden. Dadurch unterscheide sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenen Fällen, die den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen NZ 1962, 105 und RPflSlg 1991 H 2, 41 zugrunde lagen. Während dort die Abschreibungen nur von einer Grundbuchseinlage erfolgten, werde hier die Abschreibung von Bestandteilen mehrerer Grundbuchskörper beantragt. Die Vorschrift des Paragraph 86, GBG könne aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht ausdehnend ausgelegt werden, zumal gerade das Grundbuchsrecht ein streng formales Recht sei. Zu Recht habe daher schon das Erstgericht die unzulässigerweise kumulierten Eintragungsbegehren der Antragsteller abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen gewesen seien.
In ihrem Revisionsrekurs machen die Antragsteller nunmehr geltend, daß die Vorinstanzen zu Unrecht eine unzulässige Kumulierung von Eintragungsbegehren angenommen hätten. Schon die Tatsache, daß für alle begehrten Eintragungen im vorgelegten Teilungsplan eine einheitliche Grundlage zu finden sei und überdies die Bescheinigung des Vermessungsamtes die Bedingung enthalte, daß die Grundstücksvereinigung entsprechend der Beurkundung gleichzeitig durchgeführt wird, gestatte die Antragskumulierung. Unabhängig davon ergebe sich aus § 23 LiegTeilG, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Antragskumulierung die Tatsache außer acht zu lassen sei, daß sich Zu- und Abschreibungen notwendigerweise auf verschiedene Grundbuchseinlagen beziehen. Der Tauschvertrag vom 29.1.1992 stelle hinsichtlich der EZ 440 und EZ 14 GB ***** die in § 86 GBG geforderte Einheit der Urkunde her. Hinsichtlich der EZ 14 KG ***** sei die Einheit von Kaufvertrag und Tauschvertrag durch die Möglichkeit einer Sprungeintragung gemäß § 22 GBG hergestellt. Es sei in der Lehre anerkannt, daß mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander - hier eine Kombination von Einheit der Urkunde und (unter Berücksichtigung des § 23 LiegTeilG) Einheit der Einlage - geltend gemacht werden können. Ein an sich inhaltlich berechtigtes Parteienbegehren dürfe nicht an übertriebenen Formalismen scheitern. Schließlich sei nach dem Zweck des Kumulierungsverbotes, komplizierte und unklare Gesuchsbegehren zu verhindern, die gegenständliche Antragskumulierung zu gestatten, zumal durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben auch für das Grundbuchsgericht bindend feststehe, daß Maßnahmen der Flurbereinigung verbüchert werden sollen.In ihrem Revisionsrekurs machen die Antragsteller nunmehr geltend, daß die Vorinstanzen zu Unrecht eine unzulässige Kumulierung von Eintragungsbegehren angenommen hätten. Schon die Tatsache, daß für alle begehrten Eintragungen im vorgelegten Teilungsplan eine einheitliche Grundlage zu finden sei und überdies die Bescheinigung des Vermessungsamtes die Bedingung enthalte, daß die Grundstücksvereinigung entsprechend der Beurkundung gleichzeitig durchgeführt wird, gestatte die Antragskumulierung. Unabhängig davon ergebe sich aus Paragraph 23, LiegTeilG, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Antragskumulierung die Tatsache außer acht zu lassen sei, daß sich Zu- und Abschreibungen notwendigerweise auf verschiedene Grundbuchseinlagen beziehen. Der Tauschvertrag vom 29.1.1992 stelle hinsichtlich der EZ 440 und EZ 14 GB ***** die in Paragraph 86, GBG geforderte Einheit der Urkunde her. Hinsichtlich der EZ 14 KG ***** sei die Einheit von Kaufvertrag und Tauschvertrag durch die Möglichkeit einer Sprungeintragung gemäß Paragraph 22, GBG hergestellt. Es sei in der Lehre anerkannt, daß mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander - hier eine Kombination von Einheit der Urkunde und (unter Berücksichtigung des Paragraph 23, LiegTeilG) Einheit der Einlage - geltend gemacht werden können. Ein an sich inhaltlich berechtigtes Parteienbegehren dürfe nicht an übertriebenen Formalismen scheitern. Schließlich sei nach dem Zweck des Kumulierungsverbotes, komplizierte und unklare Gesuchsbegehren zu verhindern, die gegenständliche Antragskumulierung zu gestatten, zumal durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben auch für das Grundbuchsgericht bindend feststehe, daß Maßnahmen der Flurbereinigung verbüchert werden sollen.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschuß so abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird.