Rechtssatz RS0117304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117304
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird.Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 276/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
- 4 Ob 191/06a
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 191/06a
Veröff: SZ 2006/157
- 1 Ob 177/20s
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 177/20s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117304
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00276_02T0000_001