Begründung:
Die Eheleute haben an einer Liegenschaft (mit Haus) ihrer Söhne seit 1994 ein unbeschränktes Fruchtgenussrecht. Die Ehe wurde am 15. 6. 2000 gemäß § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. In der Scheidungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Antragsgegnerin, eine holländische Staatsbürgerin, beabsichtige, künftig ihren Hauptwohnsitz in Holland und daher keinen ständigen Aufenthalt auf der Liegenschaft in Hohentauern zu haben. Die Parteien regelten die Fragen des Unterhalts, der Lebensversicherungen, einer Ausgleichszahlung des Antragstellers und erklärten, dass das eheliche Gebrauchsvermögen außergerichtlich aufgeteilt worden sei und dass keine Verbindlichkeiten bestünden. Nach Belehrung erklärten sie, keine weiteren Anträge nach den §§ 81 ff EheG zu stellen. Es seien sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe verglichen.Die Eheleute haben an einer Liegenschaft (mit Haus) ihrer Söhne seit 1994 ein unbeschränktes Fruchtgenussrecht. Die Ehe wurde am 15. 6. 2000 gemäß Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen geschieden. In der Scheidungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Antragsgegnerin, eine holländische Staatsbürgerin, beabsichtige, künftig ihren Hauptwohnsitz in Holland und daher keinen ständigen Aufenthalt auf der Liegenschaft in Hohentauern zu haben. Die Parteien regelten die Fragen des Unterhalts, der Lebensversicherungen, einer Ausgleichszahlung des Antragstellers und erklärten, dass das eheliche Gebrauchsvermögen außergerichtlich aufgeteilt worden sei und dass keine Verbindlichkeiten bestünden. Nach Belehrung erklärten sie, keine weiteren Anträge nach den Paragraphen 81, ff EheG zu stellen. Es seien sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe verglichen.
Am 29. 5. 2001 beantragte der Antragsteller, das Fruchtgenussrecht der Antragsgegnerin aufzuheben. Er sei davon ausgegangen, dass ihm die alleinige Nutzung der Liegenschaft zustehe. Die Antragsgegnerin wolle nun doch auf der Liegenschaft wohnen. Diese stelle die einzige Wohnmöglichkeit für den Antragsteller dar.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Aufteilungsantrages. Die Parteien hätten auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG verzichtet. Beim Fruchtgenussrecht handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht der nachehelichen Aufteilung unterliege.Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Aufteilungsantrages. Die Parteien hätten auf eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG verzichtet. Beim Fruchtgenussrecht handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht der nachehelichen Aufteilung unterliege.
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag des Mannes unter Hinweis auf den Verzicht auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG als unzulässig zurück.Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag des Mannes unter Hinweis auf den Verzicht auf eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG als unzulässig zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund auf. Wenn eine Scheidungsvereinbarung über das Aufteilungsvermögen lückenhaft oder unwirksam sei, könne nach dem Scheidungsausspruch eine Vermögensaufteilung stattfinden. Die Vereinbarung über einen Verzicht auf die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens umfasse nicht den verfahrensrechtlichen Rechtsschutz. Der Fruchtgenuss sei ein in die Aufteilungsmasse fallendes Vermögensrecht. Der Verzicht der Parteien auf eine Antragstellung im Aufteilungsverfahren könne sich nur auf den materiellen Anspruch beziehen. Hier habe der Scheidungsvergleich keine umfassende Regelung der Nutzungsrechte an der Liegenschaft vorgesehen.
Die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin sei zurückzuweisen, weil ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des § 231 Abs 2 AußStrG nur bei Sachentscheidungen vorgesehen sei.Die Rekursbeantwortung der Antragsgegnerin sei zurückzuweisen, weil ein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinne des Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG nur bei Sachentscheidungen vorgesehen sei.
Mit ihrem Rekurs beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Rekursgerichtes und das Rekursverfahren als nichtig aufzuheben und den Aufteilungsantrag des Mannes zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.