Ansprüche auf rückständigen Unterhalt sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der KO zu behandeln (RIS-Justiz RS0037149; ZIK 2001, 55; 9 Ob 40/03b). Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen (ZIK 2001, 55 [zum Unterhaltsherabsetzungsverfahren]; 8 Ob 527/93; 2 Ob 215/98a; Kodek, Privatkonkurs 108; 9 Ob 40/03b). Die Unterbrechung tritt ex lege ein. Diesem Umstand hat das Erstgericht grundsätzlich durch seinen deklarativen Beschluss Rechnung getragen. Der sich aufgrund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden (ZIK 2001, 55). Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren nur aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet, dort der Prüfung unterzogen und bestritten wurde (Schubert in Konecny/Schubert KO § 7 Rz 51). Dies gilt auch im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (Schubert aaO Rz 19 und 51). Auch die Aufnahme eines gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags und eines aufgrund eines solchen Antrags gefassten Gerichtsbeschlusses. Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (Schubert aaO Rz 50; 9 Ob 40/03b). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Erklärung des Vaters im Schuldenregulierungsverfahren, die angemeldete Unterhaltsforderung anzuerkennen, tatsächlich als vorbehaltlose Anerkennung der Forderung gewertet werden kann, da sich jedenfalls die Voraussetzungen für die Aufnahme des (hinsichtlich des rückständigen Unterhalts bis zum Schuldenregulierungsverfahren) unterbrochenen Herabsetzungsverfahrens - nämlich die Bestreitung der angemeldeten Forderung - aus dem amtswegig beigeschafften Akt des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 9 S 83/05v, nicht ergibt. Weder hat einer der Beteiligten einen Aufnahmeantrag gestellt, noch hat das Erstgericht einen Fortsetzungsbeschluss gefasst. Vielmehr hat das Erstgericht grundsätzlich zutreffend unter Hinweis auf die Unterbrechung des Verfahrens ausdrücklich ausgeführt, dass über die Zeit vom 1. 6. 2005 bis 7. 10. 2005 (Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) nicht entschieden werde. Inkonsequenter Weise hat das Erstgericht allerdings spruchgemäß im Sinn der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrags für den gesamten Zeitraum ab 1. 6. 2005 entschieden. Zwar muss der Aufnahmebeschluss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0037128), doch ergibt sich aus der erstgerichtlichen Begründung gerade das Fehlen eines Entscheidungswillens des Erstgerichts, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Damit ist das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 6. 2005 bis zum 7. 10. 2005 nach wie vor unterbrochen. Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässiger Weise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert hat (9 Ob 40/03b mwH). Hier sind die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb teilnichtig, weil mangels wirksamer Bestreitung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens gar nicht vorlagen und die dessen ungeachtet erfolgte Entscheidung im Pflegschaftsverfahren der vom Gesetzgeber zwingend angeordneten Vorschaltung des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens widersprochen hat. Im Fall der Unterbrechung eines streitigen Zivilverfahrens wird bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen (Schubert aaO Rz 51). Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim Konkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. In diesem Sinn erweisen sich daher die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit über den Zeitraum vom 1. 6. 2005 bis 7. 10. 2005 abgesprochen wurde, als nichtig.Ansprüche auf rückständigen Unterhalt sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der KO zu behandeln (RIS-Justiz RS0037149; ZIK 2001, 55; 9 Ob 40/03b). Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen (ZIK 2001, 55 [zum Unterhaltsherabsetzungsverfahren]; 8 Ob 527/93; 2 Ob 215/98a; Kodek, Privatkonkurs 108; 9 Ob 40/03b). Die Unterbrechung tritt ex lege ein. Diesem Umstand hat das Erstgericht grundsätzlich durch seinen deklarativen Beschluss Rechnung getragen. Der sich aufgrund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden (ZIK 2001, 55). Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren nur aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet, dort der Prüfung unterzogen und bestritten wurde (Schubert in Konecny/Schubert KO Paragraph 7, Rz 51). Dies gilt auch im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (Schubert aaO Rz 19 und 51). Auch die Aufnahme eines gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags und eines aufgrund eines solchen Antrags gefassten Gerichtsbeschlusses. Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (Schubert aaO Rz 50; 9 Ob 40/03b). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Erklärung des Vaters im Schuldenregulierungsverfahren, die angemeldete Unterhaltsforderung anzuerkennen, tatsächlich als vorbehaltlose Anerkennung der Forderung gewertet werden kann, da sich jedenfalls die Voraussetzungen für die Aufnahme des (hinsichtlich des rückständigen Unterhalts bis zum Schuldenregulierungsverfahren) unterbrochenen Herabsetzungsverfahrens - nämlich die Bestreitung der angemeldeten Forderung - aus dem amtswegig beigeschafften Akt des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 9 S 83/05v, nicht ergibt. Weder hat einer der Beteiligten einen Aufnahmeantrag gestellt, noch hat das Erstgericht einen Fortsetzungsbeschluss gefasst. Vielmehr hat das Erstgericht grundsätzlich zutreffend unter Hinweis auf die Unterbrechung des Verfahrens ausdrücklich ausgeführt, dass über die Zeit vom 1. 6. 2005 bis 7. 10. 2005 (Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) nicht entschieden werde. Inkonsequenter Weise hat das Erstgericht allerdings spruchgemäß im Sinn der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrags für den gesamten Zeitraum ab 1. 6. 2005 entschieden. Zwar muss der Aufnahmebeschluss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0037128), doch ergibt sich aus der erstgerichtlichen Begründung gerade das Fehlen eines Entscheidungswillens des Erstgerichts, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Damit ist das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 6. 2005 bis zum 7. 10. 2005 nach wie vor unterbrochen. Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässiger Weise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert hat (9 Ob 40/03b mwH). Hier sind die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb teilnichtig, weil mangels wirksamer Bestreitung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens gar nicht vorlagen und die dessen ungeachtet erfolgte Entscheidung im Pflegschaftsverfahren der vom Gesetzgeber zwingend angeordneten Vorschaltung des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens widersprochen hat. Im Fall der Unterbrechung eines streitigen Zivilverfahrens wird bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen (Schubert aaO Rz 51). Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim Konkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach Paragraph 7, KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. In diesem Sinn erweisen sich daher die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit über den Zeitraum vom 1. 6. 2005 bis 7. 10. 2005 abgesprochen wurde, als nichtig.
Soweit die Entscheidung der Vorinstanzen den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens betrifft, halten ihr die Rechtsmittelwerber inhaltlich lediglich entgegen, dass „aus dem Verhalten des Vaters eindeutig erschließbar sei, dass er den Arbeitsverlust in der Absicht herbeigeführt habe, den Unterhaltsanspruch der Kinder zu schmälern". Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang die unbedenkliche Rechtsauffassung vertreten, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt eine derartige Absicht gerade nicht ableiten lässt. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, der die Rechtsmittelwerber nichts von Relevanz entgegenzusetzen vermögen, ist daher hinsichtlich des Zeitraums ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht zu beanstanden.