Rechtssatz RS0118053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118053
Entscheidungsdatum
18.04.2007
Rechtssatz
Auch die Aufnahme eines gemäß § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags und eines auf Grund eines solchen Antrags gefassten Gerichtsbeschlusses.Auch die Aufnahme eines gemäß Paragraph 7, KO unterbrochenen außerstreitigen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags und eines auf Grund eines solchen Antrags gefassten Gerichtsbeschlusses.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 40/03b
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
- 8 Ob 14/07b
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
Beisatz: Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118053
Dokumentnummer
JJR_20030827_OGH0002_0090OB00040_03B0000_001