Rechtssatz RS0118054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118054
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist.Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach Paragraph 7, KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 40/03b
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
- 8 Ob 14/07b
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
- 2 Ob 37/08t
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
Vgl auch
- 10 Ob 30/10z
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 30/10z
Auch
- 9 Ob 21/11w
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 21/11w
Vgl auch
- 4 Ob 125/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 125/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/80
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
Auch; Beisatz: Eine Umstellung der Parteienbezeichnung auf den Insolvenzverwalter scheidet in den Fällen aus, in denen der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegende Ansprüche geltend gemacht werden, weil der klagsweisen Geltendmachung insofern das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118054
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20030827_OGH0002_0090OB00040_03B0000_002