Rechtssatz RS0109861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109861
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
§ 7 Abs 3 KO setzt voraus, dass der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist.Paragraph 7, Absatz 3, KO setzt voraus, dass der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 402/97m
Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m
- 7 Ob 273/05f
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 273/05f
Vgl
- 8 Ob 14/07b
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
Auch; Beisatz: Bei Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, kann das Verfahren nur aufgenommen werden, wenn der Anspruch im Konkurs angemeldet, dort der Prüfung unterzogen und bestritten wurde. (T1); Beisatz: Dies gilt auch im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens. (T2)
- 8 Ob 61/08s
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 61/08s
Auch; nur: Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist. (T3)
- 6 Ob 159/19d
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 159/19d
Beisatz: Hier: Bei mehreren Ansprüchen kann das Verfahren aber hinsichtlich der Ansprüche teilweise fortgesetzt werden, die keiner Anmeldung unterliegen. (T4)
Schlagworte
Forderungsanmeldung, Fortsetzung des Verfahrens, teilweise Fortsetzung, Teilfortsetzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109861
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19980326_OGH0002_0070OB00402_97M0000_001