Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine Konkursforderung. Der vorliegende Rechtsstreit wurde daher gemäß §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der R*****gesellschaft mbH unterbrochen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3 KO). Diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgte (Rspr 1929/166 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Wahle; RZ 1958/139). Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch den Masseverwalter oder die klagende Partei war daher im Zeitpunkt der Abhaltung der Berufungsverhandlung gar nicht möglich (RZ 1958/139).Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine Konkursforderung. Der vorliegende Rechtsstreit wurde daher gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der R*****gesellschaft mbH unterbrochen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 3, KO). Diese Bestimmung hat zur Voraussetzung, daß der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet und der Prüfung unterzogen wurde. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgte (Rspr 1929/166 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Wahle; RZ 1958/139). Eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch den Masseverwalter oder die klagende Partei war daher im Zeitpunkt der Abhaltung der Berufungsverhandlung gar nicht möglich (RZ 1958/139).
Die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Gemeinschuldnerin käme nur dann in Betracht, wenn die klagende Partei als Konkursgläubigerin die Erklärung abgegeben hätte, auf die Befriedigung aus der Konkursmasse (auf die Teilnahme am Konkurs) zu verzichten (GesRZ 1989, 45). Eine solche Erklärung hat die klagende Partei aber nicht abgegeben.
Die Verfahrensunterbrechung hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern. Sie dient darüber hinaus - wie sich aus § 7 Abs 3 KO iVm den §§ 102 ff KO ergibt - dazu, die strittige Forderung vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor der Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige Rechtsweg unzulässig ist (RZ 1992/21). Ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens im Konkurs wird zudem auch in bezug auf die anderen Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (§§ 105 Abs 5, 109 Abs 1, 110 Abs 1, 112 Abs 1 KO).Die Verfahrensunterbrechung hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern. Sie dient darüber hinaus - wie sich aus Paragraph 7, Absatz 3, KO in Verbindung mit den Paragraphen 102, ff KO ergibt - dazu, die strittige Forderung vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor der Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige Rechtsweg unzulässig ist (RZ 1992/21). Ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens im Konkurs wird zudem auch in bezug auf die anderen Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Paragraphen 105, Absatz 5, 109, Absatz eins, 110, Absatz eins, 112, Absatz eins, KO).
Durch den Aufnahmebeschluß des Berufungsgerichtes wurde die Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht beseitigt. Der Umstand, daß die Forderung im Konkurs nicht angemeldet wurde, ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist nach wie vor mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges behaftet und daher gemäß § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären (SZ 26/233; Feil, KO, 57). Über eine noch vor Konkurseröffnung eingebrachte Berufung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO - während der ex lege eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden; der Akt ist vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (7 Ob 615/95 ua).Durch den Aufnahmebeschluß des Berufungsgerichtes wurde die Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht beseitigt. Der Umstand, daß die Forderung im Konkurs nicht angemeldet wurde, ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist nach wie vor mit dem Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges behaftet und daher gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO für nichtig zu erklären (SZ 26/233; Feil, KO, 57). Über eine noch vor Konkurseröffnung eingebrachte Berufung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO - während der ex lege eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden; der Akt ist vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (7 Ob 615/95 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.