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Rechtssatz RS0064136×

Rechtssatz RS0064136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064136

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Rechtssatz

Konkursgläubiger können ihre Ansprüche durch Verzicht auf Befriedigung aus der Konkursmasse zu Ansprüchen machen, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betreffen, und dadurch ihre Geltendmachung im Gemeinschuldnerprozeß ermöglichen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung einer Klage gegen den Gemeinschuldner selbst während des Konkursverfahrens ist daher entweder, daß durch das Begehren ausgehend von der Art des erhobenen Anspruches die Konkursmasse überhaupt nicht berührt wird, oder zuvor eine Konkursteilnahmeverzichtserklärung abgegeben wurde, nach deren Inhalt eine Auswirkung des Prozeßergebnisses auf die Konkursmasse ausgeschlossen ist, wobei die (wirksame) Abgabe der Konkursteilnahmeverzichtserklärung nach Klagseinbringung ausreicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 542/87
    Veröff: GesRZ 1989,45 (Fink)
  • 7 Ob 402/97m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m
    Vgl auch
  • 3 Ob 158/00g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 158/00g
    Vgl; Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des § 6 Abs 3 KO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064136

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0060OB00542_8700000_003