Rechtssatz RS0064136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064136
Entscheidungsdatum
20.06.2001
Rechtssatz
Konkursgläubiger können ihre Ansprüche durch Verzicht auf Befriedigung aus der Konkursmasse zu Ansprüchen machen, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betreffen, und dadurch ihre Geltendmachung im Gemeinschuldnerprozeß ermöglichen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung einer Klage gegen den Gemeinschuldner selbst während des Konkursverfahrens ist daher entweder, daß durch das Begehren ausgehend von der Art des erhobenen Anspruches die Konkursmasse überhaupt nicht berührt wird, oder zuvor eine Konkursteilnahmeverzichtserklärung abgegeben wurde, nach deren Inhalt eine Auswirkung des Prozeßergebnisses auf die Konkursmasse ausgeschlossen ist, wobei die (wirksame) Abgabe der Konkursteilnahmeverzichtserklärung nach Klagseinbringung ausreicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 542/87
Veröff: GesRZ 1989,45 (Fink)
- 7 Ob 402/97m
Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m
Vgl auch
- 3 Ob 158/00g
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 158/00g
Vgl; Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des § 6 Abs 3 KO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064136
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0060OB00542_8700000_003