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Entscheidung 8 Ob 61/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob61/08s

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Eva Riess, Rechtsanwältin, Zeltgasse 3/12, 1080 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs der I***** GmbH, wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrags (57.920 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2008, GZ 2 R 235/07d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, dass bloße obligatorische Ansprüche aus einem - durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts bewirkten neuen - Kaufvertrag (RIS-Justiz RS0020771) keine Aussonderungsansprüche nach Paragraph 6, Absatz 2, KO darstellen. Nur der (gemäß Paragraph 14, KO) in eine Geldforderung umzuwandelnde (obligatorische) Anspruch sei Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, dessen Fortsetzung die Rechtsmittelwerberin begehre.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens ausgeschlossen, solange eine Anmeldung der Forderung im Konkurs nicht erfolgt ist (7 Ob 273/05f; 8 Ob 14/07b; RIS-Justiz RS0109861 ua). Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung einen obligatorischen Anspruch, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage (Aicher in Rummel³, Paragraph 1068, ABGB Rz 14 mwN; 3 Ob 131/02i). Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts steht daher im Einklang mit der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.

Soweit die Rechtsmittelwerberin (neuerlich) behauptet, dass sie sich in ihrer Klage zusätzlich zu ihrem Wiederkaufsrecht, im Hinblick auf ihre Eigentümerstellung auf eine Vertragsauflösung ex tunc berufen habe, steht damit schon ihr eigenes Vorbringen, wonach sie „Eigentümerin der ... Liegenschaft war ...", im Widerspruch. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch die Masse betrifft oder nicht, ist aber von den Klagsbehauptungen auszugehen (Schubert in Schubert/Konecny, Paragraph 6, KO Rz 12 mwH; SZ 69/70 ua).

Textnummer

E87322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00061.08S.0428.000

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20080428_OGH0002_0080OB00061_08S0000_000

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