Begründung:
Die am 28. 7. 1965 zwischen den (ursprünglichen) Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12. 12. 1996 zu 1 C 8/96m aus dem Alleinverschulden des Mannes (im Folgenden: Beklagten) rechtskräftig geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde bereits im Oktober 1990 durch Auszug des Beklagten aus der damaligen Ehewohnung aufgelöst.
Bereits am 5. 8. 1991 hatte die Klägerin gegen den (damals noch mit ihr verheirateten) Beklagten eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts (für die Zeit von März bis August 1991) in Höhe von S 62.450,-- und Leistung eines monatlichen Unterhaltes "bis auf weiteres" in Höhe von S 21.750,--, verbunden mit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 29 % des monatlichen Gesamtnettoeinkommens des Beklagten aus Dienst-, Arbeits- und Einkommen aus Vermietung und Verpachtung eingebracht. Nach Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht (45 R 95/97a, ON 127 in Bd II) befindet sich die Rechtssache derzeit im zweiten Rechtsgang; sie ist wegen des seit 10. 7. 2003 zu 8 S 44/03y des Bezirksgerichtes Salzburg über das Vermögen des Beklagten eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen, weshalb die Bezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO entsprechend beschlussmäßig zu berichtigen war. Zuletzt wurde das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 24. 11. 2003 auf Zahlung eines rückständigen Unterhaltes in Höhe von EUR 1,151.725,23 samt 4 % Zinsen sowie Zahlung eines laufenden Unterhaltes von monatlich EUR 7.422,-- ab 1. 12. 2003 "modifiziert", wobei sich der Beklagte von der Zahlung des letzteren durch Leistung einer Kapitalabfindung von EUR 1,091.075,64 binnen einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung "befreien" könne (ON 344 in Band IV).Bereits am 5. 8. 1991 hatte die Klägerin gegen den (damals noch mit ihr verheirateten) Beklagten eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts (für die Zeit von März bis August 1991) in Höhe von S 62.450,-- und Leistung eines monatlichen Unterhaltes "bis auf weiteres" in Höhe von S 21.750,--, verbunden mit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 29 % des monatlichen Gesamtnettoeinkommens des Beklagten aus Dienst-, Arbeits- und Einkommen aus Vermietung und Verpachtung eingebracht. Nach Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht (45 R 95/97a, ON 127 in Bd römisch zwei) befindet sich die Rechtssache derzeit im zweiten Rechtsgang; sie ist wegen des seit 10. 7. 2003 zu 8 S 44/03y des Bezirksgerichtes Salzburg über das Vermögen des Beklagten eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen, weshalb die Bezeichnung der beklagten Partei gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO entsprechend beschlussmäßig zu berichtigen war. Zuletzt wurde das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 24. 11. 2003 auf Zahlung eines rückständigen Unterhaltes in Höhe von EUR 1,151.725,23 samt 4 % Zinsen sowie Zahlung eines laufenden Unterhaltes von monatlich EUR 7.422,-- ab 1. 12. 2003 "modifiziert", wobei sich der Beklagte von der Zahlung des letzteren durch Leistung einer Kapitalabfindung von EUR 1,091.075,64 binnen einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung "befreien" könne (ON 344 in Band römisch vier).
Mit einstweiliger Verfügung vom 15. 2. 1992 (ON 11 in Band I) war dem Beklagten (als Gegner der gefährdeten Partei) zunächst aufgetragen worden, ab 5. 8. 1991 der Klägerin (als gefährdeter Partei) für die Dauer des anhängigen Unterhaltsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von 29 % seines monatlichen Gesamtnettoeinkommens aus Dienst-, Arbeits- und Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zu bezahlen. Mit weiterer einstweiliger Verfügung vom 9. 6. 1999 wurde diese einstweilige Verfügung dahin abgeändert, dass dem Beklagten aufgetragen wurde, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 20.000,-- ab 7. 5. 1999 (unter rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens) zu leisten (Z 1), weiters wurde ihm verboten, über seine Ansprüche gegenüber zwei im Einzelnen genannten früheren Dienstgeberinnen auf Abfertigung und Pensionsabfindung hinsichtlich eines Betrages von S 4,100.000,-- zu verfügen und diesen Betrag in Empfang zu nehmen (Z 2), sowie schließlich diesen verboten, dem Beklagten von der Pensionsabfindung sowie von der Abfertigung den Betrag von S 4,100.000,-- auszuzahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was geeignet ist, die Exekutionsführung darauf zu vereiteln oder erheblich zu erschweren (ON 199 in Band II). Diese letztgenannte einstweilige Verfügung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt (zuletzt 7 Ob 246/00b, 247/00z; ON 270 in Band III).Mit einstweiliger Verfügung vom 15. 2. 1992 (ON 11 in Band römisch eins) war dem Beklagten (als Gegner der gefährdeten Partei) zunächst aufgetragen worden, ab 5. 8. 1991 der Klägerin (als gefährdeter Partei) für die Dauer des anhängigen Unterhaltsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von 29 % seines monatlichen Gesamtnettoeinkommens aus Dienst-, Arbeits- und Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zu bezahlen. Mit weiterer einstweiliger Verfügung vom 9. 6. 1999 wurde diese einstweilige Verfügung dahin abgeändert, dass dem Beklagten aufgetragen wurde, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 20.000,-- ab 7. 5. 1999 (unter rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens) zu leisten (Ziffer eins,), weiters wurde ihm verboten, über seine Ansprüche gegenüber zwei im Einzelnen genannten früheren Dienstgeberinnen auf Abfertigung und Pensionsabfindung hinsichtlich eines Betrages von S 4,100.000,-- zu verfügen und diesen Betrag in Empfang zu nehmen (Ziffer 2,), sowie schließlich diesen verboten, dem Beklagten von der Pensionsabfindung sowie von der Abfertigung den Betrag von S 4,100.000,-- auszuzahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was geeignet ist, die Exekutionsführung darauf zu vereiteln oder erheblich zu erschweren (ON 199 in Band römisch zwei). Diese letztgenannte einstweilige Verfügung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt (zuletzt 7 Ob 246/00b, 247/00z; ON 270 in Band römisch drei).
Nach Eröffnung des bereits wiedergegebenen Schuldenregulierungsverfahrens hob das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters (ON 334 in Band III) mit Beschluss vom 14. 10. 2003 die Punkte 2. (Verfügungsverbot) und 3. (Drittverbot) der einstweiligen Verfügung ON 199 - unangefochten und damit rechtskräftig - auf, wies jedoch das darüber hinaus gehende Mehrbegehren auf Aufhebung auch der Unterhalts-EV (S 20.000,-- ab 7. 5. 1999) ab (ON 340 in Band IV Z 3). Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen seien und der exekutive Zugriff der Unterhaltsberechtigten auf das konkursfreie Vermögen beschränkt sei; da Unterhaltsforderungen demnach weder Masse- noch Konkursforderungen und keinesfalls aus der Konkursmasse zu befriedigen seien, berühre die durch einstweilige Verfügung gesicherte Unterhaltsforderung im Konkurs lediglich jenen Teil des Einkommens des Gegners der gefährdeten Partei, der unter dem Existenzminimum (zu erg: gemäß § 291a EO) liege und dem Zugriff der Konkursgläubiger entzogen sei.Nach Eröffnung des bereits wiedergegebenen Schuldenregulierungsverfahrens hob das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters (ON 334 in Band römisch drei) mit Beschluss vom 14. 10. 2003 die Punkte 2. (Verfügungsverbot) und 3. (Drittverbot) der einstweiligen Verfügung ON 199 - unangefochten und damit rechtskräftig - auf, wies jedoch das darüber hinaus gehende Mehrbegehren auf Aufhebung auch der Unterhalts-EV (S 20.000,-- ab 7. 5. 1999) ab (ON 340 in Band römisch vier Ziffer 3,). Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen seien und der exekutive Zugriff der Unterhaltsberechtigten auf das konkursfreie Vermögen beschränkt sei; da Unterhaltsforderungen demnach weder Masse- noch Konkursforderungen und keinesfalls aus der Konkursmasse zu befriedigen seien, berühre die durch einstweilige Verfügung gesicherte Unterhaltsforderung im Konkurs lediglich jenen Teil des Einkommens des Gegners der gefährdeten Partei, der unter dem Existenzminimum (zu erg: gemäß Paragraph 291 a, EO) liege und dem Zugriff der Konkursgläubiger entzogen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters nicht Folge und bestätigte Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses mit der Maßgabe, dass der Antrag des Masseverwalters, die einstweilige Verfügung insoweit aufzuheben, nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs zugelassen werde (ON 353 in Band IV). Es führte hiezu in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters nicht Folge und bestätigte Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses mit der Maßgabe, dass der Antrag des Masseverwalters, die einstweilige Verfügung insoweit aufzuheben, nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs zugelassen werde (ON 353 in Band römisch vier). Es führte hiezu in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:
Da das Erstgericht ausgeführt habe, die Konkursmasse werde durch die Ansprüche auf einstweiligen Unterhalt ohnedies nicht berührt, handle es sich tatsächlich insoweit um eine Zurückweisung des auf Aufhebung derselben auch in diesem Punkte gerichteten Antrages des Masseverwalters. Die Wirkungen der Prozesssperre der §§ 6 f KO iVm der Vollstreckungssperre nach §§ 10 ff KO würden insoweit nicht eintreten, soweit Konkursvermögen nicht betroffen sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien nur gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht als Konkursforderungen zu behandeln, während solche Ansprüche für die Zeit davor sehr wohl Konkursforderungen darstellten und daher den Wirkungen der Prozess- und der Vollstreckungssperre unterlägen. Dennoch komme die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch für die Zeit vor Konkurseröffnung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der einstweiligen Verfügung um eine solche gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, deren Sinn und Zweck nicht darin liege, die Vereitelung oder Erschwerung künftiger Exekutionen hintanzuhalten. Vielmehr solle durch die Verpflichtung zu einer vorschussweise zu erbringenden Unterhaltsleistung der drohende und unwiederbringliche Schaden verhindert werden, welcher ansonsten durch den akuten Mangel an Mitteln, die Lebensführung zu bestreiten, entstehen würde. Daher beziehe sich eine derartige einstweilige Verfügung auch nicht auf konkrete Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners, sondern richte sich lediglich gegen diesen selbst. Die Durchsetzung dieser einstweiligen Unterhaltsansprüche sei demnach auch - gleichgültig ob sich diese auf den Zeitraum vor oder nach Konkurseröffnung beziehen - stets auf das konkursfreie Vermögen beschränkt. Sollten derartige einstweilige Unterhaltsansprüche hingegen im Konkurs selbst - als Konkursforderungen im Sinne des § 51 KO - geltend gemacht werden, so sei dies nur hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche und weiters nur dann möglich, wenn hierüber ein - allenfalls auch erst gegen den Masseverwalter durchzusetzender - endgültiger Titel im Hauptverfahren geschaffen werde. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Verpflichtung des Gegners der gefährdeten Partei zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO weder hinsichtlich der für die Zeit nach Konkurseröffnung entstandenen bzw künftig noch entstehenden Sicherungsansprüche das Konkursverfahren betreffe, noch hinsichtlich jener Ansprüche auf vorschussweise Zahlung von Unterhalt, welche bis zur Konkurseröffnung entstanden und noch nicht erfüllt worden seien.Da das Erstgericht ausgeführt habe, die Konkursmasse werde durch die Ansprüche auf einstweiligen Unterhalt ohnedies nicht berührt, handle es sich tatsächlich insoweit um eine Zurückweisung des auf Aufhebung derselben auch in diesem Punkte gerichteten Antrages des Masseverwalters. Die Wirkungen der Prozesssperre der Paragraphen 6, f KO in Verbindung mit der Vollstreckungssperre nach Paragraphen 10, ff KO würden insoweit nicht eintreten, soweit Konkursvermögen nicht betroffen sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien nur gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht als Konkursforderungen zu behandeln, während solche Ansprüche für die Zeit davor sehr wohl Konkursforderungen darstellten und daher den Wirkungen der Prozess- und der Vollstreckungssperre unterlägen. Dennoch komme die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch für die Zeit vor Konkurseröffnung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der einstweiligen Verfügung um eine solche gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, deren Sinn und Zweck nicht darin liege, die Vereitelung oder Erschwerung künftiger Exekutionen hintanzuhalten. Vielmehr solle durch die Verpflichtung zu einer vorschussweise zu erbringenden Unterhaltsleistung der drohende und unwiederbringliche Schaden verhindert werden, welcher ansonsten durch den akuten Mangel an Mitteln, die Lebensführung zu bestreiten, entstehen würde. Daher beziehe sich eine derartige einstweilige Verfügung auch nicht auf konkrete Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners, sondern richte sich lediglich gegen diesen selbst. Die Durchsetzung dieser einstweiligen Unterhaltsansprüche sei demnach auch - gleichgültig ob sich diese auf den Zeitraum vor oder nach Konkurseröffnung beziehen - stets auf das konkursfreie Vermögen beschränkt. Sollten derartige einstweilige Unterhaltsansprüche hingegen im Konkurs selbst - als Konkursforderungen im Sinne des Paragraph 51, KO - geltend gemacht werden, so sei dies nur hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche und weiters nur dann möglich, wenn hierüber ein - allenfalls auch erst gegen den Masseverwalter durchzusetzender - endgültiger Titel im Hauptverfahren geschaffen werde. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Verpflichtung des Gegners der gefährdeten Partei zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO weder hinsichtlich der für die Zeit nach Konkurseröffnung entstandenen bzw künftig noch entstehenden Sicherungsansprüche das Konkursverfahren betreffe, noch hinsichtlich jener Ansprüche auf vorschussweise Zahlung von Unterhalt, welche bis zur Konkurseröffnung entstanden und noch nicht erfüllt worden seien.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, da hinsichtlich der Wirkungen der Konkurseröffnung auf eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO - soweit überblickbar - noch keine ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, da hinsichtlich der Wirkungen der Konkurseröffnung auf eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO - soweit überblickbar - noch keine ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die einstweilige Verfügung auch im noch strittigen Punkt 1 (Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 20.000,--) aufgehoben werde.
Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.