Während in Lehre und Rechtsprechung zunächst die Ansicht vertreten wurde, die Wirkungen der §§ 6, 7 KO träten überhaupt nur im streitigen Zivilprozeß ein (vgl MietSlg 29.263, 32.865; Bartsch-Pollak KO3 I, 78; Mohr, KO8 E 41 zu § 6 KO, E 34c zu § 7 KO) und das Auslangen mit einer Beiziehung des Masseverwalters statt des Gemeinschuldners in außerstreitigen Verfahren nach den Wohngesetzen für ausreichend erachtet wurde (MietSlg 42.372 = JBl 1991, 530 = WoBl 1991, 37 [Call]), wurde diese Ansicht in der Folge aufgegeben. Unter Berufung auf Jelinek in FS Wagner [1988] hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 63/56 und RdW 1994, 313 = JBl 1994, 764 = ecolex 1994, 463 erkannt, daß der Konkurszweck es grundsätzlich in bestimmten Fällen gebiete, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen.Während in Lehre und Rechtsprechung zunächst die Ansicht vertreten wurde, die Wirkungen der Paragraphen 6, 7, KO träten überhaupt nur im streitigen Zivilprozeß ein vergleiche MietSlg 29.263, 32.865; Bartsch-Pollak KO3 römisch eins, 78; Mohr, KO8 E 41 zu Paragraph 6, KO, E 34c zu Paragraph 7, KO) und das Auslangen mit einer Beiziehung des Masseverwalters statt des Gemeinschuldners in außerstreitigen Verfahren nach den Wohngesetzen für ausreichend erachtet wurde (MietSlg 42.372 = JBl 1991, 530 = WoBl 1991, 37 [Call]), wurde diese Ansicht in der Folge aufgegeben. Unter Berufung auf Jelinek in FS Wagner [1988] hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 63/56 und RdW 1994, 313 = JBl 1994, 764 = ecolex 1994, 463 erkannt, daß der Konkurszweck es grundsätzlich in bestimmten Fällen gebiete, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen.
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG führen kann, davon jedoch nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen sind (5 Ob 2228/96z = immolex 1997, 77/40 = EWr I/37/99; zuletzt 5 Ob 286/97p).Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach Paragraph 37, MRG führen kann, davon jedoch nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen sind (5 Ob 2228/96z = immolex 1997, 77/40 = EWr I/37/99; zuletzt 5 Ob 286/97p).
Es unterliegt keinem Zweifel, daß der im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt und es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Konkursforderung handelt. Aus den Bestimmungen des § 7 Abs 3 KO iVm §§ 102 ff KO ergibt sich, daß die strittige Forderung vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen ist, sodaß vor der Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige Rechtsweg unzulässig ist (RZ 1992/21; 7 Ob 402/97m ua). Ohne Durchführung eines Prüfungsverfahrens im Konkurs wird zudem auch in bezug auf die anderen Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (§§ 105 Abs 5, 109 Abs 1, 110 Abs 1, 112 Abs 1 KO).Es unterliegt keinem Zweifel, daß der im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt und es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Konkursforderung handelt. Aus den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraphen 102, ff KO ergibt sich, daß die strittige Forderung vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen ist, sodaß vor der Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige Rechtsweg unzulässig ist (RZ 1992/21; 7 Ob 402/97m ua). Ohne Durchführung eines Prüfungsverfahrens im Konkurs wird zudem auch in bezug auf die anderen Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Paragraphen 105, Absatz 5, 109, Absatz eins, 110, Absatz eins, 112, Absatz eins, KO).
Wie eingangs dargestellt hat der Antragsteller zwei Jahre nach Konkurseröffnung gegen die Gemeinschuldnerin selbst ein Verfahren auf Rückzahlung der unzulässigen Ablöse eingeleitet. Diese Vorgangsweise scheitert an § 6 Abs 1 KO, wonach Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Diese Regelung hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der (streitige aber auch außerstreitige) Rechtsweg unzulässig ist.Wie eingangs dargestellt hat der Antragsteller zwei Jahre nach Konkurseröffnung gegen die Gemeinschuldnerin selbst ein Verfahren auf Rückzahlung der unzulässigen Ablöse eingeleitet. Diese Vorgangsweise scheitert an Paragraph 6, Absatz eins, KO, wonach Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Diese Regelung hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus Paragraph 7, Absatz 3, KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der (streitige aber auch außerstreitige) Rechtsweg unzulässig ist.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen und das mit der Zweitantragsgegnerin geführte Verfahren gemäß § 240 ZPO als nichtig aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen ist.Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen und das mit der Zweitantragsgegnerin geführte Verfahren gemäß Paragraph 240, ZPO als nichtig aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.