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Rechtssatz RS0116574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116574

Geschäftszahl

6Ob184/01d

Entscheidungsdatum

20.06.2002

Rechtssatz

Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist über einen - nach Konkurseröffnung geltend gemachten - als Konkursforderung zu beurteilenden Anspruch des Notgeschäftsführers (Paragraph 15 a, GmbHG) auf Ersatz der Barauslagen und angemessene Entlohnung nicht mehr vom Firmenbuchgericht zu entscheiden, vielmehr muss ein derartiger Anspruch beim Konkursgericht angemeldet werden, wogegen ein derartiger als Masseforderung zu beurteilender Anspruch weiterhin der Jurisdiktion des Firmenbuchgerichtes unterliegt. Die Beurteilung, ob eine Konkursforderung oder eine Masseforderung vorliegt, obliegt in einem solchen Fall dem Firmenbuchgericht als Vorfrage; es entscheidet, ob das Verfahren des Notgeschäftsführers gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeleitet werden kann oder ein Prozesshindernis vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116574

Dokumentnummer

JJR_20020620_OGH0002_0060OB00184_01D0000_001