Rechtssatz RS0108683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108683
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.Der Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 342/97s
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 342/97s
Veröff: SZ 70/237
- 10 Ob 269/98a
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
- 10 Ob 214/99i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 214/99i
Auch; nur: Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung. (T1); Beisatz: Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. (T2); Veröff: SZ 73/51
- 3 Ob 71/00p
Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 71/00p
Beisatz: Der vom Notgeschäftsführer gegen die Gesellschafter auf Bereicherung, Verwendung und Schadenersatz gestützte Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 73/188
- 6 Ob 253/01a
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 253/01a
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, die Kosten allfälliger Vertretungshandlungen des Notgeschäftsführers zu tragen, kann ein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses schon deshalb nicht begründen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers bereits mit der Zustimmung des Bestellten wirksam wurde. (T4); Beisatz: Der Notgeschäftsführer war daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sein Entlohnungsanspruch entstand dem Grunde nach schon mit der Annahme der Bestellung. Die der Gesellschaft dadurch allenfalls entstandenen Kosten könnten auch durch eine nachträgliche Abänderung des Bestellungsbeschlusses (und Abweisung des Antrages auf Notgeschäftsführerbestellung) nicht mehr vermieden werden (ebenso 6 Ob 252/01d). (T5)
- 6 Ob 184/01d
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 184/01d
Beisatz: Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen. (T6)
- 6 Ob 160/16x
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 160/16x
Vgl; Beisatz: Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu. Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. (T7)
- 6 Ob 197/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 Ob 197/24z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108683
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0040OB00342_97S0000_001