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Entscheidung 6 Ob 197/24z×

Entscheidung 6 Ob 197/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030355 Rechtssatz 23.02.1995Zivilrecht
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß § 15 a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den §§ 1002 ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung …
RS0059720 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist nach außen hin unbeschränkt und unbeschränkbar.
RS0059891 Rechtssatz 11.10.1994Zivilrecht
Die Bestellung, aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nimmt.
RS0059903 Rechtssatz 27.10.1994Zivilrecht
Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers als rein organisatorischer Vorgang unterliegt im Gesellschaftskonkurs keine Mitwirkung von Konkursorganen.
RS0060021 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie umfaßt demnach auch Handlungen, die ein Selbstkontrahieren des Geschäftsführers beinhalten. Einem Dritten kann die Gesellschaft ein im Innenverhältnis zum Geschäftsführer …
RS0064051 Rechtssatz 30.01.1990Zivilrecht
Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - …
RS0064107 Rechtssatz 10.04.1962Zivilrecht
Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet k …
RS0064115 Rechtssatz 11.10.1994Zivilrecht
Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandtei …
RS0108683 Rechtssatz 12.11.1997Zivilrecht
Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.
RS0135336 Rechtssatz 17.01.2025Zivilrecht
Das Verfahren über die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG ist ein Schuldnerverfahren im Sinn von § 6 Abs 3 iVm § 8a IO.