Rechtssatz RS0030355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030355
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß § 15 a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den §§ 1002 ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt". Sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung zu qualifizierendes Vertragsverhältnis ist gemäß § 26 Abs 1 KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Er hat somit auch keinen vertraglichen eine Masseforderung bildenden Entlohnungsanspruch, sofern er nicht Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen.Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß Paragraph 15, a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den Paragraphen 1002, ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt". Sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung zu qualifizierendes Vertragsverhältnis ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Er hat somit auch keinen vertraglichen eine Masseforderung bildenden Entlohnungsanspruch, sofern er nicht Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 13/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 13/93
- 10 Ob 269/98a
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
Vgl auch
- 6 Ob 184/01d
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 184/01d
Vgl aber; Beisatz: Dem Notgeschäftsführer bleibt, wie eben auch dem Gemeinschuldner selbst, nur noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen der GmbH. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH stellt aber keinen Amtsbeendigungsgrund für den Notgeschäftsführer dar, seine gerichtliche Bestellung bleibt insoweit aufrecht, als er die GmbH außerhalb des Wirkungsbereiches des Masseverwalters weiterhin vertritt. (T1)
- 6 Ob 197/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 Ob 197/24z
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0030355
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0080OB00013_9300000_001