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Rechtssatz RS0030355×

Rechtssatz RS0030355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030355

Entscheidungsdatum

17.01.2025

Rechtssatz

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH wird der gemäß Paragraph 15, a GmbHG vor der Konkurseröffnung vom Gericht amtlich bestellte und von der Gesellschaft selbst gemäß den Paragraphen 1002, ff ABGB beauftragte Notgeschäftsführer hinsichtlich der Verwaltung und der Verfügung über das Konkursvermögen durch den Masseverwalter "verdrängt". Sein mit der Gesellschaft geschlossenes, als Geschäftsbesorgung zu qualifizierendes Vertragsverhältnis ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, KO mit Wirkung für das Konkursverfahren erloschen. Er hat somit auch keinen vertraglichen eine Masseforderung bildenden Entlohnungsanspruch, sofern er nicht Leistungen erbringt, die über die nach der Konkursordnung dem Gemeinschuldner oder dessen Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 13/93
  • 10 Ob 269/98a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
    Vgl auch
  • 6 Ob 184/01d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 184/01d
    Vgl aber; Beisatz: Dem Notgeschäftsführer bleibt, wie eben auch dem Gemeinschuldner selbst, nur noch die Verfügung über konkursfreies Vermögen der GmbH. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH stellt aber keinen Amtsbeendigungsgrund für den Notgeschäftsführer dar, seine gerichtliche Bestellung bleibt insoweit aufrecht, als er die GmbH außerhalb des Wirkungsbereiches des Masseverwalters weiterhin vertritt. (T1)
  • 6 Ob 197/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 Ob 197/24z
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0030355

Im RIS seit

23.02.1995

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0080OB00013_9300000_001